Satzung des Landkreises Uckermark über die Vergütung aus einer Tätigkeit
als Vertreter des Kreises in wirtschaftlichen Unternehmen
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Grundsätze
§ 3
Höhe der angemessenen Aufwandsentschädigungen
Als maximal angemessene Aufwandsentschädigung pro Sitzung gelten in den aufgeführten Unternehmen folgende Höhen in EUR:
Unternehmen | Vorsitzender | Mitglieder |
Uckermärkische Dienstleistungsgesellschaft mbH (UDG) | 350 |
250 |
Uckermärkische Verkehrsgesellschaft mbH (UVG) (nach der Verschmelzung mit der PVG gem. KT-Beschluss Nr. 95/1008) |
350 |
250 |
Gesellschaft für Leben und Gesundheit mbH (GLG) |
350 | 250 |
Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH (VBB) | 200 |
100 |
Uckermärkische Kulturagentur gGmbH (UKA) | 150 |
100 |
Uckermärkische Rettungsdienstgesellschaft mbH (URG) | 150 |
100 |
§ 4
Abführungen von Vergütungen an den Landkreis
Vergütungen sind an den Landkreis abzuführen, soweit sie über das Maß einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach § 3 hinausgehen. Zur Überprüfung müssen die vom Landkreis Uckermark entsandten Vertreter im 1. Quartal jeden Jahres gegenüber dem Beteilungsmanagement des Landkreises mitteilen, wie hoch die tatsächlich erhaltenen Entschädigungen für die Aufsichtsratstätigkeit im Vorjahr waren.
§ 5
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Prenzlau, den 18.02.09
Klemens Schmitz
Landrat