Datum: 16.04.2021

Aktuelle Informationen zum Coronavirus

16.04.21
Überschreitung des Inzidenzwertes führt zu weiteren Schutzmaßnahmen

Laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit hat der Landkreis Uckermark am 16. April 2021 den Grenzwert von mehr als 100 Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten.

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Weitere aktuelle Meldungen finden Sie hier ...

 
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18.04.2021


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Gewässerbenutzung Oberflächengewässer

Datenschutzerklärung Wasserwirtschaft [PDF-Dokument: 15 kB]

Zuständige Behörde:

Sachgebiet Bodenschutz, Altlasten, Abfallwirtschaft und Gewässerschutz
Kreisverwaltung Uckermark
Landwirtschafts- und Umweltamt
Karl-Marx-Straße 1
17291 Prenzlau
Telefon:
03984-70 3068

Fax:
03984-70 4599

E-Mail:
amt68@uckermark.de



Kontakt:

Bereich Gewässerbenutzung Oberflächengewässer



Telefon:
03984-70 4368

Telefon:
03984-70 4468

Fax:
03984-70 4599

E-Mail:
amt68@uckermark.de



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Öffnungszeiten

Montag

08:00 - 12:00 Uhr

Dienstag

08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr

Mittwoch

geschlossen

Donnerstag

08:00 - 12:00 Uhr

Freitag

08:00 - 11:30 Uhr
 

Was sollten Sie beachten?

Gewässerbenutzungen (gemäß § 9 WHG)

Mit der Benutzung von Oberflächengewässern darf erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis dafür erteilt wurde.

Gewässerbenutzungen sind

1. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2. das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3. das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4. das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,

sowie

5. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,

Anlagen in, an, unter und über Gewässern (gemäß § 87 BbgWG)

Die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in und an Gewässern bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Mit der Errichtung oder Änderung darf erst begonnen werden, wenn die Genehmigung dafür erteilt wurde.

Anlagen in Gewässern sind Anlagen, die sich ganz oder teilweise in, unter oder über dem Gewässer befinden. Anlagen an Gewässern sind Anlagen, die sich bei Gewässern I. Ordnung in einem Abstand bis zu zehn Metern und bei Gewässern II. Ordnung in einem Abstand bis zu fünf Metern von der Böschungsoberkante oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, von der Uferlinie landeinwärts befinden.

Hierzu gehören z. B. Stege, Durchlässe (Verrohrungen), Zäune, Gebäude, Querungen durch Versorgungsleitungen etc.

Welche Rechtsvorschriften sind wichtig?

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung - OGewV)

Welche Gebühren bzw. Entgelte können entstehen?

Gebühren werden auf der Grundlage des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV) erhoben.

Was müssen Sie mitbringen bzw. einreichen?

- Übersichtsplan im Maßstab 1:10.000 in welchem die Lage im Stadt- und Gemeindegebiet erkenntlich ist

- Lageplan 1: 500 in welchem der Standort der Anlage mit ausreichender Genauigkeit - mindestens +5 m - erkennbar ist

- Bauwerkszeichnungen mit Bemaßungen

- Stellungnahme des Unterhaltungspflichtigen

- Datenschutzerklärung

Es können weitere Unterlagen nachgefordert werden.

Welche Formulare müssen Sie ausfüllen?

Bitte benutzen Sie die verfügbaren Antragsformulare, ggf. kann der Antrag auch formlos gestellt werden.

Formulare

Antrag Bauten in, an, unter und über Gewässern [PDF-Dokument: 41 kB]

Anlage 1 zum Antrag Bauten in, an, unter und über Gewässer [PDF-Dokument: 20 kB]

Antrag zur Gestattung zum Befahren des Oberuckersees [PDF-Dokument: 8 kB]


 
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