Datum: 16.04.2021

Aktuelle Informationen zum Coronavirus

16.04.21
Überschreitung des Inzidenzwertes führt zu weiteren Schutzmaßnahmen

Laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit hat der Landkreis Uckermark am 16. April 2021 den Grenzwert von mehr als 100 Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten.

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Weitere aktuelle Meldungen finden Sie hier ...

 
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18.04.2021


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Stundung von Forderungen


Zuständige Behörde:

Amt für Finanzen
Kreisverwaltung Uckermark

Karl- Marx- Straße 1
17291 Prenzlau
Telefon:
03984 70-1120

Fax:
03984 70-2099

E-Mail:
finanzen@uckermark.de



Kontakt:


Kreisverwaltung Uckermark
Kreiskasse
Buchstabe A-F
Karl-Marx-Straße 1
17291 Prenzlau
Telefon:
03984 70-2820





Kreisverwaltung Uckermark
Kreiskasse
Buchstabe G-Q
Karl-Marx-Straße 1
17291 Prenzlau
Telefon:
03984 70-1620





Kreisverwaltung Uckermark
Kreiskasse
Buchstabe R-Z
Karl-Marx-Straße 1
17291 Prenzlau
Telefon:
03984 70-4420



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Öffnungszeiten

Montag

08:00 - 12:00 Uhr

Dienstag

08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr

Mittwoch

geschlossen

Donnerstag

08:00 - 12:00 Uhr

Freitag

08:00 - 11:30 Uhr
 

Was sollten Sie beachten?

Kann ein Bürger tatsächlich seine Schulden an den Landkreis Uckermark nicht sofort zahlen, sollte er unbedingt eine Stundung (Aufschieben der Fälligkeit) oder Ratenzahlung beantragen und eine gemeinsame Lösung zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten suchen. Dem Stundungs-/Ratenzahlungsantrag müssen aussagekräftige Belege beigefügt sein, sonst kann über einen solchen Antrag nicht entschieden werden.

Voraussetzung für eine Stundung ist, dass die gegenwärtige Einziehung des Anspruches mit einer erheblichen Härte verbunden wäre, weil die Zahlungsfähigkeit eingeschränkt ist, z. B. durch das Zusammentreffen mehrerer Leistungen, geschäftliche Schwierigkeiten, Krankheit und andere persönliche Notstände. Der/Die Schuldner(in), der/die die Stundung beantragt, muss aber zahlungswillig und in der Lage sein, zu späteren Fälligkeitsterminen die vereinbarte Leistung zu erbringen. Stundung kann grundsätzlich nur auf Antrag gewährt werden.


Verfügbare Formulare:

  • Antrag auf Stundung einer Forderung
    (PDF / 246 kB anzeigen)
     

 
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