Die Netzwerkkoordination des Jugendamtes ist zuständig für den Auf- und Ausbau sowie die Steuerung von lokalen interdisziplinären Netzwerken „Frühe Hilfen“ im Landkreis Uckermark.
- Art. 6 Abs. 2, 3 GG Elternverantwortung, Staatliches Wächteramt
- Art. 27 Landesverfassung Brandenburg – Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen“
- Art. 19 UN-Kinderrechtskonvention – Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung
- §1626 BGB Elterliche Sorge, Grundsätze
- §1631 Abs. 2 BGB Recht der Kinder und Jugendlichen auf gewaltfreie Erziehung
- §1666 BGB Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
- § 1 SGB VIII Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
- § 8 SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
- §16 SGB VIII Förderung der Erziehung in der Familie
- § 79 SGB VIII Gesamtverantwortung der Jugendhilfe
- § 80 SGB VIII Jugendhilfeplanung
- § 81 SGB VIII Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen
- § 1 KKG Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung
- § 2 KKG Informationen der Eltern über Unterstützungsangebote und in Fragen der Kindesentwicklung
- § 3 KKG Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz
- Ausführungsbestimmungen des Landes Brandenburg
Informationsblatt DSGVO im Jugendamt [PDF: 329 kB]