Zuständige Behörde:
Jugendhilfeplanung
Jugendamt
Karl-Marx-Straße 1
17291 Prenzlau
Telefon:
03984 70-3351
Fax:
03984 702199
E-Mail:
Öffnungszeiten
Montag
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08:00 - 12:00 Uhr |
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Dienstag
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08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr |
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Mittwoch
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geschlossen |
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Donnerstag
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nur nach Vereinbarung |
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Freitag
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08:00 - 11:30 Uhr |
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Was sollten Sie beachten?
Darstellung der Arbeitsschwerpunkte:
- Jugendhilfeplanung - inhaltliche und organisatorische Planung und Durchführung der Jugendhilfe gemäß § 80 SGB VIII
- Planungsverantwortung des Jugendamtes hinsichtlich der
- Feststellung des Bestandes an Einrichtungen und Diensten,
- Ermittlung eines Bedarfes unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum und
- Maßnahmeplanung zur Befriedigung dieses Bedarfes einschließlich der Vorsorge für unvorhersehbaren Bedarf und
- Evaluation der Planungsvorgaben im Rahmen der Fortschreibung
- Leitung und Steuerung von Planungsprozessen in Rahmen der Fachbereichsplanungen des Jugendamtes
- Koordination und Moderation von Planungsprozessen innerhalb der Verwaltung und unter Beteiligung von Träger der freien Jugendhilfe, Ämtern und amtsfreien Gemeinden sowie verwaltungsintern
- systematische, methodenorientierte Erhebung von Daten im Rahmen der Planungsumsetzung und deren Analyse als Grundlage von Planungs- und Entscheidungsprozessen
- Berichtwesen Jugendhilfe (Kita, ASD, WJH, UVG/Vormundschaft)
- Berichtwesen Schutzauftrag gemäß § 8a SGB VIII
- Zusammenarbeitung mit dem Unterausschuss Jugendhilfeplanung
- Vorbereitung von Entscheidungsgrundlagen der Gemeindevertretung
- Begleitung, örtliche Auswertung sowie sach- und fristgerechte Weiterleitung der Jugendhilfestatistik (§§ 98-103 KJHG)
- Auskunfts- und Beratungstätigkeit für Träger der Jugendhilfe, Adressaten gemäß KJHG, am Planungsprozess Beteiligte,
- Fachcontrolling hinsichtlich der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung als dialogische Verfahren
Welche Rechtsvorschriften sind wichtig
- § 79 SGB VIII Planungsverantwortung des Jugendamtes
- § 80 SGB VIII Aufgaben und Ziele der Jugendhilfeplanung, frühzeitiges Beteiligungserfordernis, Abstimmung mit anderen örtlichen und überörtlichen Planungen,
- § 81 SGB VIII Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen in Bezug auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien
- § 7 AGKJHG Bbg Unterausschuss Jugendhilfeplanung
- § 17 AGKJHG Bbg landesrechtliche Regelungen zur Jugendhilfeplanung
- § 12 III KitaG Bbg Benehmensherstellung mit Gemeinden und Trägern im Zusammenhang mit dem Kindertagesstättenbedarfsplan
- §§ 98 bis 103 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfestatistik
Fachbereichsplanung
Information zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben gemäß Art. 13 und 14 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO)
Informationsblatt DSGVO im Jugendamt [
PDF: 329 kB]