Montag |
08:00 - 12:00 Uhr |
---|---|
Dienstag |
08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr |
Mittwoch |
geschlossen |
Donnerstag |
08:00 - 12:00 Uhr |
Freitag |
08:00 - 11:30 Uhr |
Für Einwohner der Stadt Schwedt/Oder (einschließlich der Ortsteile) ist die Untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt Schwedt/Oder zuständig. Siehe auch Virtuelles Rathaus der Stadt Schwedt/Oder
Die Baulast ist eine freiwillige, öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Grundstückseigentümer, durch die ihr Grundstück zugunsten eines anderen Grundstücks einer bestimmten Nutzungsbeschränkung durch Tun, Dulden oder Unterlassen unterworfen wird, die sich aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften sonst nicht ergibt (§ 84 Abs. 1 BbgBO). Sie ist also eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung.
Der Zweck der Baulast besteht darin, für ein Bauvorhaben, das ohne sie nicht genehmigungsfähig wäre, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung zu schaffen. Eine Baulast lässt sich nur unter Mitwirkung des Nachbargrundstückseigentümers realisieren; von der Bauaufsichtsbehörde kann dessen Zustimmung nicht verlangt werden.
Bevor Sie den formgerechten Antrag stellen, sollten Sie mit Ihren Nachbarn klären, ob Sie bereit sind eine Baulast auf ihrem Grundstück zu übernehmen.
Die Eintragung und Löschung von Baulasten sowie Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig.
Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung – BbgBauGebO).Die für den Antrag auf Baulasteintragung erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Hinweisblatt.
Antragsformular (Download)
Hinweisblatt (Download)
Nach Vorliegen des vollständigen Antrages wird durch die Bauaufsichtsbehörde die Verpflichtungserklärung vorbereitet und die Baulastübernehmer zur Unterschriftsleistung eingeladen.
Für Auskünfte und Fragen stehen Ihnen selbstverständlich die Mitarbeiter der unteren Bauaufsichtsbehörde zu den Öffnungszeiten bzw. nach telefonischer Vereinbarung zur Verfügung.
Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch
1. andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen
2. Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen.
Ansprechpartner für das Baulastenverzeichnis ist:
Frau Fechtel
Tel.: 03984/70-2063
e-Mail: Amt63@uckermark.de