Informationen zum Datenschutz [
PDF: 102 kB]
Zuständige Behörde:
Untere Denkmalschutzbehörde / Steuerfragen
Kreisverwaltung Uckermark
Bauordnungsamt
untere Denkmalschutzbehörde
Karl-Marx-Straße 1
17291 Prenzlau
Telefon:
03984 70-1363
Telefon:
03984 70-1163
Fax:
03984 70-2399
E-Mail:
Öffnungszeiten
Montag
|
08:00 - 12:00 Uhr |
---|
Dienstag
|
08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr |
---|
Mittwoch
|
geschlossen |
---|
Donnerstag
|
08:00 - 12:00 Uhr |
---|
Freitag
|
08:00 - 11:30 Uhr |
---|
Was sollten Sie beachten?
1. Denkmalstatus
Das Objekt, für welches die Steuerbescheinigung beantragt wird, muss vor Beginn der Baumaßnahmen nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes (BbgDSchG) ein Denkmal sein.
2. Denkmalrechtliche Erlaubnis
Die zur Steuerbescheinigung beantragten Baumaßnahmen müssen vor Beginn ihrer Auslieferung mit der unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt worden sein. Die Abstimmung erfolgt innerhalb eines denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens. Die fehlende vorherige Abstimmung kann nicht nachträglich ersetzt werden. Bei erheblichen Abweichungen der durchgeführten Maßnahmen, von dem Ergebnis der Abstimmung, wird keine Bescheinigung erstellt.
3. Dokumentation und Bauabnahme
Der Antrag auf Ausstellung einer Steuerbescheinigung kann nur bearbeitet werden, wenn das denkmalrechtliche Erlaubnisverfahren abgeschlossen ist, d.h.
- die Maßnahmen müssen fertig gestellt sein,
- die Dokumentation für die ausgeführten Maßnahmen muss der uDschB vorliegen,
- eine Endabnahme der ausgeführten Maßnahmen muss durch die uDschB erfolgt sein.
Welche Rechtsvorschriften sind wichtig?
DenkmalschutzgesetzBescheinigungsrichtlinien
Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b Einkommensteuergesetz (EStG)
Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 10g Einkommensteuergesetz (EStG)
Runderlass zur Auslegung der Bescheinigungsrichtlinien zu den §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes
Einkommensteuergesetz
Welche Gebühren können entstehen?
Die Ausstellung der Steuerbescheinigungen ist gebührenpflichtig. Die entstehenden Gebühren werden in Abhängigkeit von der Höhe der bescheinigungsfähigen Aufwendungen berechnet. Näheres entnehmen Sie bitte der Gebührenordnung des Landes Brandenburg (Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 1. November 2017).
Welche Formulare müssen Sie ausfüllen?
Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung zur Anwendung §§ 7i, 10f und 11b (EStG):
- Für Objekte, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
- Für Objekte, die vermietet oder zu gewerblichen Zwecken (Einkunftserzielung) genutzt werden.
- Für Objekte im Denkmalbereichen.
Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung zur Anwendung § 10g (EStG):
- Für Kulturgüter, die weder zu eigenen Wohnzwecken noch zur Erzielung von Einkünften genutzt werden (z.B. Burgen, Schlösser, Stadtmauern)
- Für gärtnerische, bauliche oder sonstige Anlagen die kein Gebäude sind (z.B. Bodendenkmale, Parkanlagen).
- Für Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen...
Was müssen Sie bei der uDschB einreichen?
- Aufstellung der einzelnen Rechnungen, sortiert nach Gewerken bzw. den im denkmalrechtlichen Erlaubnisbescheid aufgeführten Maßnahmen (Anlage 1)
- Originalrechnungen, durchnummeriert entsprechend der Rechnungsaufstellung
- Überweisungsbelege oder sonstige Zahlungsnachweise für die Originalrechnungen
- Sonstige Quittungsbelege für angeschafftes Material
- Für den Nachweis, dass Aufwendungen für neue Gebäudeteile zur Erweiterung der Nutzfläche oder für Ausbauten (z.B. Dachgeschossaus-bau) für die sinnvolle Nutzung unerlässlich sind, ist die Vorlage einer Wirtschaft-lichkeitsberechnung erforderlich. Diese Aufwendungen sind nur dann bescheinigungsfähig, wenn sich aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung ergibt, dass die Erweiterung der Nutzfläche oder die Ausbauten erforderlich waren, um das Denkmal sinnvoll zu nutzen. Nähere Informationen und Tabelle zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit: Runderlass zur Auslegung der Bescheinigungsrichtlinien zu den §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes