Im Jahr 2020 wurden sowohl die bundesweit geltende Düngeverordnung (DüV¹) als auch die Brandenburgische Düngeverordnung (BbgDüV²) novelliert und damit auch eine überarbeitete „Nitratkulisse“ veröffentlicht. In dieser Kulisse gelten zusätzliche düngerechtliche Anforderungen.
Seit dem 01.01.2021 sind in der „Nitratkulisse“ folgende Anforderungen einzuhalten:
1. Reduzierung des Düngebedarfs für Stickstoff um 20 %
2. Einhaltung einer schlagbezogenen Obergrenze für die Aufbringung von organischen Düngemitteln in Höhe von 170 kg Stickstoff/ha.
3. Erweiterung der Sperrzeit für die Düngung auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau (Ansaat vor dem 15. Mai) auf 1. Oktober bis einschließlich 31. Januar.
4. Erweiterung der Sperrzeit für das Aufbringen von Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost auf 1. November bis einschließlich 31. Januar.
5. Verbot der Aufbringung von Düngemitteln mit einem wesentlichen Stickstoffgehalt zu Wintergerste, Zwischenfrüchten ohne Futternutzung und Winterraps im Herbst.
6. Beschränkung der Aufbringungsmenge flüssiger organischer und flüssiger organisch-mineralischer Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau (Ansaat vor dem 15. Mai) auf 60 kg N/ha innerhalb des Zeitraums vom 1. September bis zum 30. September.
7. Zwischenfruchtanbau über den Winter (mit Umbruch ab dem 15. Januar) ist vorgeschrieben, sofern die nachfolgende Kultur ab 1. Februar (mit Aussaat/Pflanzung nach dem 1. Februar/Sommerungen) gedüngt werden soll.
8. Das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethode vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden ist. Diese Untersuchung darf nicht älter als 1 Jahr sein.
9. Ermittlung des im Boden verfügbaren Stickstoffs vor dem Aufbringen wesentlicher Stickstoffmengen durch den Betriebsinhaber auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit mindestens einmal jährlich durch Untersuchung repräsentativer Proben.
Befreiungen von diesen 9 Regelungen sehen beide Verordnungen nicht mehr vor.
Die Kulisse wurde bereits im Feldblockkataster des Landes Brandenburg veröffentlicht (bitte das Thema „Düngeverordnung“ aktivieren).
Ein Datendownload ist kostenfrei über das GeoBroker-Portal (Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg) möglich (Fachkulisse zur Ausweisung nitratbelasteter Gebiete):
Fachkulisse zur Ausweisung nitratbelasteter Gebiete
Bei Fragen können Sie sich auch an das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF, Bodenschutz und Düngung) wenden.
¹ DüV
Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist
²BbgDüV
Brandenburgische Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung in
belasteten Gebieten (Brandenburgische Düngeverordnung - BbgDüV) vom
21. Dezember 2020 (GVBl.II/20, Nr. 126)