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Baugenehmigung

Informationen zum Baugenehmigungsverfahren.

Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, an die in der Bauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Bauordnung Anforderungen gestellt sind, bedürfen der Baugenehmigung. Zu den baulichen Anlagen zählen auch Aufschüttungen und Abgrabungen, Stellplätze, Lagerplätze sowie Sport- und Spielflächen.

Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Pläne geprüft und festgestellt hat, dass die einschlägigen Bestimmungen des Bauplanungsrechts und des Bauordnungsrechts eingehalten werden und dass keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Der Bauantrag ist mit den entsprechenden Bauvorlagen gemäß der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV) zu erstellen. Siehe hierzu auch das Infoblatt "Hinweise zum Bauantrag".

Der Bauantrag ist formgerecht, in 3 getrennt gehefteten Ausfertigungen und zusätzlich als elektronisches Exemplar einzureichen (vorzugsweise auf CD oder per E-Mail im PDF-Format - einzelne Dateien, nicht eine Datei für den kompletten Antrag). Für Ihren Bauantrag müssen Sie die vorgeschriebenen Formulare verwenden.

Für die meisten Bauanträge ist die Erstellung der Bauvorlagen und eine Unterschrift durch eine bauvorlageberechtigte Person (Entwurfsverfasser oder Entwurfsverfasserin) erforderlich. Ausnahmen sind nur bei geringfügigen oder technisch einfachen Vorhaben möglich. Im konkreten Fall hilft Ihnen Ihre untere Bauaufsichtsbehörde weiter.

Liegt das Baugrundstück in einem Bebauungsplangebiet, kann eine Bauanzeige oder ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren ausreichend sein.

Als Bauherr haben Sie für die Vorbereitung (Bauantrag), die Überwachung und Ausführung eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens geeignete am Bau Beteiligte (Entwurfsverfasser, Unternehmer, Bauleiter usw.) zu bestellen.

Für Auskünfte und Fragen stehen Ihnen selbstverständlich die Mitarbeiter der unteren Bauaufsichtsbehörde zu den Öffnungszeiten bzw. nach Vereinbarung zur Verfügung.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Weitere Dokumente

Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde veröffentlichten Vordrucke sind zu verwenden. Die Vordrucke zum GEG und zu den Herstellungskosten können Sie im Punkt "Dokumente" auch hier aufrufen, ausfüllen und ausdrucken.

Abweichende Zuständigkeiten

Für Anträge auf dem Gemeindegebiet der Stadt Schwedt/Oder (einschließlich der Ortsteile) ist die Untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt Schwedt/Oder zuständig.

Virtuelles Rathaus der Stadt Schwedt/Oder

Informationen zum gesetzlichen Unfallschutz

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau)

Die BG BAU ist die gesetzliche Unfallversicherung für die Bauwirtschaft und baunahe Dienstleistungen und gehört zu den gewerblichen Berufsgenossenschaften in der Bundesrepublik Deutschland. Die BG BAU ist grundsätzlich zuständig für die Unfallversicherung bei privaten Baumaßnahmen. Der BG BAU gegenüber hat der Bauherr alle Verpflichtungen eines Unternehmers.

Bauherrenpflichten

Arbeiten außer dem Bauherrn und seinem Ehegatten oder Lebenspartner auch Dritte mit, ist der Bauherr per Gesetz verpflichtet, die Helfer bei der BG BAU anzumelden, unabhängig davon, ob sie gegen Bezahlung oder unentgeltlich arbeiten. Private Unfall- oder Haftpflichtversicherungen der helfenden Personen befreien den Bauherrn nicht von seiner Meldepflicht.

Merkblatt für Bauherrn

Weitere Infos finden Sie auf der Internetseite der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft: http://www.bgbau.de/mitglieder/bauherr