Anlagen in, an, unter und über Gewässern (gemäß § 87 BbgWG)
Die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in und an Gewässern bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Mit der Errichtung oder Änderung darf erst begonnen werden, wenn die Genehmigung dafür erteilt wurde.
Anlagen in Gewässern sind Anlagen, die sich ganz oder teilweise in, unter oder über dem Gewässer befinden. Anlagen an Gewässern sind Anlagen, die sich bei Gewässern I. Ordnung in einem Abstand bis zu zehn Metern und bei Gewässern II. Ordnung in einem Abstand bis zu fünf Metern von der Böschungsoberkante oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, von der Uferlinie landeinwärts befinden.
Hierzu gehören z. B. Stege, Durchlässe (Verrohrungen), Zäune, Gebäude, Querungen durch Versorgungsleitungen etc.