Inhalt

Hinweise zur Ausweisung von Beschilderungen an Radwegen

Wegweisende Beschilderung

Das Land Brandenburg verbindet mit den Hinweisen zur wegweisenden Beschilderung im Land Brandenburg (HBR - »Hinweise zur wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr im Land Brandenburg“) eine Hilfestellung bei der Planung, Installation und Pflege einer einheitlichen Radwegweisung. Die Wegweisung für den Radverkehr wird analog zur Kfz-Wegweisung auf ein einheitliches Qualitätsniveau gebracht. Die HBR Brandenburg stellt eine nichtamtliche Verkehrswegweisung dar, die keiner Anordnungspflicht der Straßenverkehrsbehörde unterliegt. Hauptgrundlage der HBR Brandenburg ist das veröffentlichte „Merkblatt zur wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr“ der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (FGSV 1998).

Im Sinne der Optimierung der Belange des Alltags- und touristischen Radverkehrs kombiniert die Systematik der HBR die ziel- und routenorientiere Wegweisung miteinander. Dabei bildet die zielorientierte Wegweisung den grundlegenden Baustein der Radverkehrslenkung und ist für den Alltagsverkehr grundlegend. Zielorientiere Radfahrer bevorzugen zumeist den kürzesten bzw. schnellsten Weg. Auf Fahnen- und Tabellenwegweisern werden jeweils Ortsangaben als Fern- und Nahziel benannt und gibt deren aktuelle Entfernung, gemessen vom aktuellen Standort an.

Die routenorientierte Wegweisung ist ebenfalls ein Element der Radverkehrswegweisung und richtet sich in erster Linie an Radtouristen. Routenorientierte Radfahrer unternehmen Fahrten, um landschaftsbezogene Erholung zu suchen. Die Wegweisung erfolgt über, mit individuellen Routenlogos, ausgestatteten touristischen Themenrouten, die unter die Zielwegweisung integriert werden können.
Demnach besteht im Landkreis Uckermark eine ziel- und routenorientierte wegweisende Beschilderung aus Wegweisern und Zwischenwegweisern. Der Wegweiser enthält Fern- und Nahziele, das Fahrradpiktogramm sowie die Entfernungsangaben. Die Kilometrierung gibt die Distanz zwischen dem aktuellen Standort und dem ausgewiesenen Ziel wieder und bezieht sich stets auf die Ortsmitte des ausgewiesenen Ziels.

Es empfiehlt sich Nah- bzw. Fernziele auszuweisen, die eine Mindestentfernung von 5 bzw. 10 km haben. Distanzen über 10 km sind auf ganze Kilometer zu runden, Entfernungen unter 10 km sind mit einer Nachkommastelle und einer Genauigkeit von 100 m anzugeben. Die Angaben werden ohne die Abkürzung „km“ dargestellt. Alle Ziele werden immer in beide Richtungen ausgewiesen.
Weitere Festlegungen bezüglich der Zielwegweisung sind entsprechend der Kapitel 2.1. und 2.2. der HBR des Landes Brandenburg (Stand 10/08) anzuwenden.

Bild vergrößern: Zwischewegweisung
Beispiel für Zwischenwegweisung

Zwischenwegweiser haben keine Ziel- und Kilometerangaben. Sie dienen ausschließlich der Bestätigung der Routenführung und der individuellen Kennzeichnung des jeweiligen Streckenverlaufs. Sie bilden standardmäßig das Fahrradpiktogramm und den ISO-Richtungspfeil ab. An den Zwischenwegweisern können ebenfalls Routenpiktogramme angebracht werden. Auch diese haben eine bestätigende Funktion und können insbesondere dann verwendet werden, wenn der Abstand zwischen den nächsten Zielwegweisern mehr als 5 km beträgt. Hier sind die Festlegungen entsprechend dem Kapitel 2.3. der HBR des Landes Brandenburg (Stand 10/08) anzuwenden.

Im Land Brandenburg ist für die Radverkehrswegweisung die Farbe Grün der „Aufsichtsfarben der Verkehrszeichen“ nach DIN 6171 festgelegt (RAL 6005 moosgrün). Die weiße Grundfarbe sowie die grüne Beschriftung müssen witterungs- und UV-beständig sein. Zur besseren Erkennbarkeit bei Nacht tragen retroreflektierende Folien Typ 1 nach DIN 67520-2 bei.

Fahnen- und Tabellenwegweiser sind aus Aluminium-Hohlkastenprofil mit einer Einschubschiene, die das Einfügen von Routenlogos sowie touristischer Symbole erlaubt. Hierbei sollte aus Gründen der Ersatzbeschaffung und der Kompatibilität ein einheitliches Profil gewählt werden.

Im Rahmen der Einführung der Knotenpunktwegweisung im Landkreis Uckermark wird daran gearbeitet, dass die wegweisende Beschilderung nur noch aus einem einheitlichen System besteht. Die Baulastträger sollten sich bei der Verwendung von Wegweisungssystemen mit dem im Amt für Kreisentwicklung ansässigen Kreiswegewart abstimmen.

Knotenpunktwegweisung

Die Knotenpunktwegweisung ist eine Ergänzung zur herkömmlichen ziel- und routenorientierten Radwegweisung. Sie stellt eine Vereinfachung der Orientierung dar und beruht auf der Nummerierung aller Knotenpunkte bzw. Kreuzungen im Radwegenetz. Mit diesem System ist es dem Radfahrer möglich, individuelle Radtouren entlang dieser Punkte, ähnlich einer Perlenkette, zu planen und abzufahren.
Optisch zu erkennen ist dieser besondere Zielwegweiser an seiner roten Haube, auf welcher die Nummer des jeweiligen Knotenpunktes abgebildet ist. Auf den einzelnen Zielwegweisern finden sich in Einschüben wiederum die Angaben zu den benachbarten Knotenpunkten bzw. zu deren Nummern.

Ergänzt wird dieses System durch eine Karte direkt am Pfosten des Wegweisers. Diese Informationstafeln zeigen die Region mit dem umliegenden Netzsystem und den Nummern der Knotenpunkte und deren Entfernung. So ist eine ständige, einheitliche Orientierungshilfe gegeben.

Mit Einführung des Knotenpunktsystems wurde zum einen die wegweisende Beschilderung erneuert und um „Knotenpunkthüte“ und Einschübe zu den umliegenden Knoten ergänzt. Zum anderen wurden an den Pfosten Kartenausschnitte mit der Markierung des eigenen Standorts zur Orientierung installiert sowie weitere großflächige Informationstafeln mit Standard-Informationen zum Knotenpunktsystem aufgestellt.

Ausweisung von touristischen Zielen durch die Objektwegweisung

Ergänzend zur Radverkehrswegweisung wird mit Objektschildern bzw. Objektwegweisern auf touristische Objekte, touristische Bereiche und touristische Leistungsträger hingewiesen. Bei der Ausweisung von touristischen Zielen sind die Festlegungen gemäß Kapitel 2.8. der HBR des Landes Brandenburg (Stand 10/08) sowie die Vorgaben des Landkreises Uckermark zu berücksichtigen.

Verfahren zur Beantragung der Objektbeschilderung (grünes Schild)

Ergänzend zur Radverkehrswegweisung kann mit Objektschildern auf touristische Objekte, hingewiesen werden. Hierzu gehören gastronomische Betriebe, Beherbergungseinrichtungen (Hotels, Pensionen, Gasthäuser), Erholungs- und Freizeiteinrichtungen (Campingplätze, Badeplätze, Rastplätze, Sportplätze, Marinas etc.) sowie touristische Sehenswürdigkeiten (Museen, Burgen, Kirchen, etc.).

Die Objektwegweisung setzt dort ein, wo zur Erreichung dieser Einrichtungen vom Radweg abgewichen werden muss und noch keine andere Beschilderung (gem. Hinweiszeichenrichtlinie des Landes Brandenburg) vorhanden ist.


Beantragungsverfahren

Der Leistungsträger stellt einen Antrag auf eine (oder mehrere) Objektbeschilderung(en) bei der/ dem hoheitlich zuständigen Stadt, Gemeinde oder Amt (im Folgendem Kommune genannt). Parallel wird um die Zusendung einer Kopie des Antrages an das Amt für Kreisentwicklung und Beteiligungsmanagement, am besten via E-Mail, gebeten.

Im Antrag schlägt der Leistungsträger bereits einen oder mehrere Standorte für die gewünschte Objektbeschilderung vor. Die Standortvorschläge sind im besten Fall bereits mit Luftbildaufnahmen aus einschlägigen Internet-Kartendiensten oder durch Fotos ergänzt. Die genaue Beschreibung und die parallele Beteiligung des Amtes für Kreisentwicklung und Beteiligungsmanagement hilft, um den Antrag zügiger zu bearbeiten.
Die Kommune stimmt sich vor Genehmigung mit dem Landkreis Uckermark, Amt für Kreisentwicklung und Beteiligungsmanagement ab. Das Amt beteiligt die entsprechenden Baulastträger, die untere Verkehrsbehörde sowie die (tmu) Tourismus Marketing Uckermark GmbH. Die tmu gibt ihr Votum (Zustimmung oder Ablehnung) auf dem eingereichtem „Formblatt zur Beantragung eines Objektschildes an Radwegen“ ab. Das Amt für Kreisentwicklung fertigt eine kompensierende Stellungnahme an und sendet diese an die Kommune, da diese bei dem gesamten Antragsverfahren die Bewilligungsbehörde ist.

Die Kosten für Beschaffung, Aufstellung und Unterhaltung für das Schild sind von dem Antragsteller zu tragen. Damit die Vorgaben zur Beschilderung eingehalten werden, ist ein selbständiges Anbringen der Objektwegweisung durch den Antragsteller nicht möglich. Unberechtigt angebrachte Schilder können vom Baulastträger kostenpflichtig entfernt werden.

Ergänzende Beschilderung (Informationstafeln)

Informationstafeln sind Bestandteile des touristischen Leitsystems und dienen als Orientierungshilfe. Ergänzend stehen diese an zentralen Punkten, bedeutenden Wegekreuzungen oder Rastplätzen. Sie sollen Auskunft über die Angebote der Region, des Gebietes oder der Ortschaft geben, z. B. über Sehenswürdigkeiten, Naturbesonderheiten etc. informieren. Bezüglich der Gestaltung der Informationstafeln wird insbesondere auf die in Kapitel 2.7. stehenden Anforderungen der HBR des Landes Brandenburg (Stand 10/08) verwiesen.

HBR - »Hinweise zur wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr im Land Brandenburg"