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Verfahrensablauf

Der Antrag ist schriftlich zu stellen und vom antragstellenden Elternteil eigenhändig zu unterschreiben. Bevollmächtigte des alleinerziehenden Elternteils oder des gesetzlichen Vertreters des Kindes haben eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

Für den Antrag auf Unterhaltsvorschuss soll der dafür vorgesehene Vordruck verwendet werden.

Bitte informieren Sie die Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich über alle Änderungen, die sich auf den Unterhaltsvorschuss auswirken können. Dazu sind Sie verpflichtet, sobald Sie den Antrag gestellt haben. Die Pflicht besteht so lange, wie der Unterhaltsvorschuss gezahlt wird. Sie müssen die Unterhaltsvorschussstelle zum Beispiel informieren, wenn

  • Ihr Kind nicht mehr bei Ihnen lebt,
  • der andere Elternteil Unterhalt zahlt,
  • Sie mit dem Kind umziehen,
  • Sie heiraten (egal, ob den anderen Elternteil oder eine andere Person),
  • Sie mit dem anderen Elternteil zusammenziehen,
  • Ihr Kind eine Ausbildung beginnt,
  • Sie nicht mehr die überwiegende Erziehungsverantwortung haben und das Kind nicht mehr allein, sondern mit dem anderen Elternteil erziehen,
  • der andere Elternteil stirbt,
  • die bisher noch nicht festgestellte Vaterschaft festgestellt wird,
  • sich Ihre Bankverbindung ändert.