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Vorsorgender Bodenschutz

Auf- und Einbringen von Materialien auf den Boden

Mit der Neufassung der Paragrafen 6 bis 8 Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV) greifen seit dem 01.08.2023 neue gesetzliche Regelungen zum Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden. Typische Anwendungsbereiche der Regelungen sind zum Beispiel der Garten- und Landschaftsbau, die Bodenverbesserung auf landwirtschaftlichen Flächen und die Rekultivierung von Aufschüttungen und Abgrabungen.

Es wird insbesondere darauf hinwiesen, dass größere Materialaufbringungen mit einem Volumen von mehr als 500 Kubikmeter gemäß § 6 Abs. 8 BBodSchV mindestens 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der Unteren Bodenschutzbehörde anzuzeigen sind. Dabei sind Angaben zur Lage der Auf- oder Einbringungsfläche, der Art und Menge der Materialien sowie des Zwecks der Maßnahme zu machen. Dies greift nicht, wenn die Maßnahme einer behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf.

Zur Umsetzung dieser Regelungen hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) eine umfangreiche Vollzugshilfe zu den bodenschutzrechtlichen Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf und in Böden erarbeitet und auf der LABO-Homepage https://www.labo-deutschland.de/documents/LABO-Vollzugshilfe veröffentlicht.

Die mit der LABO-Arbeitshilfe veröffentlichten Anzeige- und Dokumentationsformulare wurden per Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz in Brandenburg eingeführt und sind für die Anzeige nach § 6 Abs. 8 BBodSchV bei der Unteren Bodenschutzbehörde im Landwirtschafts-und Umweltamt mindestens 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme einzureichen.

Hinweis: Eine entgegen § 6 Absatz 7 und 8 BBodSchV nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellte Dokumentation/ Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Nr. 2, 3 und 4 BBodSchV dar.