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Wer ist leistungsberechtigt?

Leistungsberechtigt sind Ausländer, die

  • sich im Asylverfahren befinden (§ 1 Abs. 1 Nr.1 AsylbLG),
  • über einen Flughafen einreisen wollen und deren Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist (§1 Abs.1 Nr.2 AsylbLG),
  • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, § 24, § 25 Abs. 4 S. 1 oder nach § 25 Absatz 5 besitzen (§1 Abs. 1 Nr.3 AsylbLG),
  • eine Duldung nach § 60a AufenthG erhalten haben (§ 1 Abs. 1 Nr.4 AsylbLG),
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn die Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist (§ 1 Abs.1 Nr.5 AsylbLG),
  • Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der zuvor genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen (§ 1 Abs.1 Nr.6 AsylbLG) oder
  • Folgeantragsteller nach § 71 AufenthG oder Zweitantragsteller nach § 71 a AsylG sind (§ 1 Abs. 1 Nr.7 AsylbLG)
  • und sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten.