Wer ist leistungsberechtigt?
Leistungsberechtigt sind Ausländer, die
- sich im Asylverfahren befinden (§ 1 Abs. 1 Nr.1 AsylbLG),
- über einen Flughafen einreisen wollen und deren Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist (§1 Abs.1 Nr.2 AsylbLG),
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, § 24, § 25 Abs. 4 S. 1 oder nach § 25 Absatz 5 besitzen (§1 Abs. 1 Nr.3 AsylbLG),
- eine Duldung nach § 60a AufenthG erhalten haben (§ 1 Abs. 1 Nr.4 AsylbLG),
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn die Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist (§ 1 Abs.1 Nr.5 AsylbLG),
- Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der zuvor genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen (§ 1 Abs.1 Nr.6 AsylbLG) oder
- Folgeantragsteller nach § 71 AufenthG oder Zweitantragsteller nach § 71 a AsylG sind (§ 1 Abs. 1 Nr.7 AsylbLG)
- und sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten.