Wer ist zur ehrenamtlichen Betreuungsführung geeignet?
Trotz unterschiedlicher Lebenssituationen der betreuten Menschen reichen neben den formellen Anforderungen gemäß § 21 BtOG meist Lebenserfahrung, Einfühlungsvermögen und die Bereitschaft, sich neues Wissen anzueignen aus, um ehrenamtlicher Betreuer zu werden.
Neben der Erklärung zur Übernahme einer ehrenamtlichen Betreuung prüft die Betreuungsbehörde in einem persönlichen Gespräch die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit. In diesem Zusammenhang muss ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes beantragt werden. Dieses ist für den Antragsteller kostenlos und wird der Betreuungsbehörde direkt zugesandt. Ebenso ist es erforderlich eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung vorzulegen, welche ebenfalls kostenneutral abgerufen werden kann. Die Betreuungsbehörde berät Interessenten hierzu gerne.