Wie kommt es zur Bestellung eines Betreuers?
Ein Betroffener kann für sich beim Betreuungsgericht einen Antrag auf Bestellung eines Betreuers stellen. Jeder andere kann die Bestellung eines Betreuers anregen. Nach dem Antrag bzw. der Anregung einer Betreuerbestellung ermittelt das Gericht den Sachverhalt. Es bestellt einen Gutachter, evtl. auch einen Verfahrenspfleger, der die Interessen des Betroffenen im Verfahren wahrnehmen soll.
Das Gericht ersucht zur Feststellung des Sachverhalts in der Regel die Unterstützung der Betreuungsbehörde. Diese ermittelt vor Ort beim Betroffenen, ob es notwendig ist, dass ein Betreuer bestellt wird oder ob andere Hilfen ausreichend sind. Mit seiner Zustimmung kann die Betreuungsbehörde auch im sozialen Umfeld ermitteln oder einen Kontakt zwischen Betroffenem und dem Beratungs- und Unterstützungsangebot des sozialen Hilfesystems vermitteln bzw. herstellen.
Ist letzteres nicht der Fall, schlägt die Betreuungsbehörde eine geeignete Person als Betreuer vor und empfiehlt dem Gericht, für welche Aufgabenkreise der Betreuer bestellt werden sollte.
Nach einer Anhörung entscheidet das Gericht, ob ein Betreuer bestellt wird, welche Aufgaben ihm übertragen werden, wer zum Betreuer bestellt wird und wann überprüft wird, ob die Bestellung eines Betreuers weiterhin erforderlich ist. Dies muss nach spätestens sieben Jahren erfolgen, dann bedarf es einer erneuten Überprüfung. Eine Aufhebung, Einschränkung oder Erweiterung kann jederzeit bei Bedarf beantragt werden.