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Anzeige zur Tierhaltung

Zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen haben sich Halter von Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Laufvögel, Gehegewild, Kameliden, weitere Klauentiere oder Bienen vor Beginn der Haltung beim Gesundheits- und Veterinäramt anzumelden (unabhängig von der Anmeldung bei der Tierseuchenkasse Brandenburg). Außerdem sind wesentliche Änderung zum Tierbestand zeitnah mitzuteilen.

Rechtsgrundlage(n)

  • §§ 26 und 45 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
  • § 2 Geflügelpest-Verordnung (GflPestV)
  • § 1a Bienenseuchen-Verordnung (BienenSeuchV)

Formulare