Inhalt

Hilfen für Blinde und Gehörlose nach dem Landespflegegeldgesetz

Taubes Mädchen Shutterstock

Gesetzliche Grundlage dieser Geldleistung bildet das Landespflegegeldgesetz. Anspruch auf diese Geldleistung haben Personen mit Wohnsitz im Land Brandenburg,

  • bei Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich oder beider Arme ohne Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse nach dem SGB XI,
  • mit Lähmungen oder gleichartigen Behinderungen ohne Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse nach dem SGB XI,
  • blinde Menschen bzw. ihnen gleichgestellte Menschen nach § 72 Abs. 5 SGB XII oder
  • gehörlose Menschen ohne Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse nach dem SGB XI.

Wichtiger Hinweis:

Die Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit muss angeboren oder bis zum 7. Lebensjahr erworben sein. Eine später erworbene Taubheit oder Schwerhörigkeit wird nur anerkannt, wenn sich daraus eine schwere Sprachstörung ergibt, für die ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt wurde.


Kontakt / Ansprechpartner