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Amtsvormundschaften / Pflegschaften

Die Amtsvormundschaft ist die umfassende gesetzliche Vertretung eines minderjährigen Kindes oder Jugendlichen durch das zuständige Jugendamt. Das minderjährige Kind oder der minderjährige Jugendliche wird als Mündel bezeichnet.

Ein Vormund wird durch das Gericht bestimmt, wenn Eltern ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage oder berechtigt sind, sich um die persönlichen Angelegenheiten für ihr Kind zu kümmern. Wird den Eltern das Sorgerecht nur in Teilen entzogen, tritt Ergänzungspflegschaft ein. Dann wird die rechtliche Vertretung nur in bestimmten Angelegenheiten, ergänzend neben den Eltern, durch den Pfleger wahrgenommen.

Eine Ausnahme von der Bestimmung durch das Gericht gibt es: Wenn ein Mädchen ein Kind bekommt, bevor es 18 Jahre alt ist, dann bekommt sie für die gesetzliche Vertretung ihres Kindes einen Vormund an die Seite gestellt.

Die Wahrnehmung der Vormundschaft hat Auswirkungen auf alle Belange des täglichen Lebens des Mündels. Dabei hat der Amtsvormund nicht nur die rechtlichen Interessen des Kindes oder Jugendlichen zu vertreten. Er hat sich auch um dessen persönliche Belange zu kümmern sowie den Mündel persönlich zu fördern und seine Erziehung zu gewährleisten.

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