Sozialhilfe für bedürftige Menschen
Was ist das eigentlich - Sozialhilfe?
Bedürftige Menschen, die in eine Notlage geraten sind, können sich auf die Hilfe der Gesellschaft verlassen. Das ist ein grundlegendes Leitbild unseres Sozialstaates. Diese staatlichen Hilfen für bedürftige Menschen zu leisten, ist Auftrag der Sozialhilfe und Aufgabe des Sozialamtes Uckermark.
Jeder Mensch kann in eine Situation geraten, in der er auf staatliche Hilfe angewiesen ist: zum Beispiel durch einen Unfall, Krankheit, eine Behinderung, Pflegebedürftigkeit, den Tod des Partners, Arbeitslosigkeit oder zu geringes Erwerbs- oder Renteneinkommen. Gegen die Folgen der meisten dieser Fälle sind wir versichert, z. B. durch die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung, die Unfallversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Rentenversicherung. Was aber, wenn wir in eine Situation geraten, in der all dies nicht in Frage kommt? In eine Notlage, in der die eigenen Mittel nicht mehr ausreichen, uns aber auch keine Versicherung, keine Agentur für Arbeit, kein Jobcenter, keine Bank und kein Verwandter hilft?
Für diese Situationen gibt es die Sozialhilfe. Sie ist im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt.
Wer hat Anspruch auf Sozialhilfe?
Die Sozialhilfe setzt ein, wenn ein Mensch nicht mehr in der Lage ist, sich selbst zu helfen. Das heißt: Die Sozialhilfe erbringt Hilfeleistungen, wenn der Hilfebedürftige aufgrund seiner gesundheitlichen Leistungsfähigkeit oder aus anderen persönlichen Gründen seinen Lebensunterhalt oder seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nicht mehr (allein) sicherstellen kann.
Dies bedeutet: Anspruch auf Sozialhilfe hat jeder Mensch, der sich nicht selbst helfen kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen erhält. Zentrales Ziel der Sozialhilfe ist es, die Selbsthilfekräfte zu stärken und dadurch die Hilfebedürftigen „so weit wie möglich zu befähigen, unabhängig von ihr zu leben“ (§ 1 S. 2 SGB XII). Dabei erwartet die Gemeinschaft, dass die Hilfebedürftigen selbst „nach ihren Kräften“ auf dieses Ziel hinarbeiten und mit dem Träger der Sozialhilfe zusammenarbeiten.
Wann liegt grundsätzlich eine Hilfebedürftigkeit vor?
Hilfebedürftigkeit liegt vor, wenn kein oder zu wenig Einkommen (z. B. Rente, Einkünfte aus der Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen) oder verwertbares Vermögen vorhanden ist, keine ausreichenden Leistungen anderer Sozialleistungsträger bezogen werden oder wenn Unterhaltszahlungen ausbleiben oder zu gering sind, um den für den Lebensunterhalt notwendigen Bedarf abzudecken.
Wie erhalte ich Sozialhilfeleistungen?
Wenn Sie Sozialhilfe erhalten oder erhalten wollen, müssen Sie einen Antrag beim Sozialamt Uckermark stellen.
Um sachgerecht über Ihren Antrag auf Sozialhilfe entscheiden zu können, werden von Ihnen Informationen und Unterlagen über Sie und zum Teil auch Ihre Haushaltsangehörigen sowie Angaben zu Ihren unterhaltspflichtigen Angehörigen benötigt. Sie werden deshalb gebeten, den Antrag sorgfältig auszufüllen und dem Antrag entsprechende Unterlagen beizufügen.
Informationen zu den benötigten Anträgen bzw. Formularen sowie zu notwendigen Unterlagen erhalten Sie auf den jeweiligen Informationsseiten zu den unten aufgeführten Hilfeleistungen.