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Ausgleichsleistungen beruflicher Benachteiligung (SED-Unrecht)

Wer ist leistungsberechtigt?

Anspruch auf Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) haben Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des BerRehaG haben und die in der Zeit vom 08.05.1945 bis zum 02.10.1990 infolge einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung, eines Gewahrsams, durch eine hoheitliche Maßnahme oder durch eine andere Maßnahme im Beitrittsgebiet, wenn diese der politischen Verfolgung gedient hat, zeitweilig den Beruf ganz oder teilweise nicht ausüben, beginnen oder erlernen konnten (sogenannte Verfolgte).

Diese Personen müssen zudem in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sein.

Was bekommt ein Leistungsberechtigter?

Leistungen nach dem BerRehaG sind einkommensabhängig. Es werden Ausgleichszahlungen in Höhe von bis zu 240,00 € monatlich gewährt. Erhält der Antragsteller eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden bis zu 180,00 € monatlich geleistet.

Die Leistungen werden nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet und sind unpfändbar.

Wer stellt fest, dass ich zu den Verfolgten zähle?

Rehabilitationsbehörden stellen auf Antrag Bescheinigungen aus, die den Status als Verfolgten bestätigen. Rehabilitationsbehörden sind in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet worden.

Müssen die Ausgleichsleistungen beantragt werden?

Die Leistungen müssen beim Sozialamt beantragt werden. Es genügt ein formloser Antrag.



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