Wirtschaftliche Jugendhilfe
Die wirtschaftliche Jugendhilfe ist verantwortlich für die Sicherstellung des Lebensunterhaltes von Kindern und Jugendlichen, die sich in Jugendhilfemaßnahmen i. S. d. Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) befinden. D. h., dass Leistungen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe nur gewährt werden können, wenn eine Hilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Achtes Buch installiert wurde. Die beanspruchten Leistungen sind i. d. R. im Voraus zu beantragen.
Durch den Kostenrechner wird der Abschluss von Vereinbarungen über die Höhe der Kosten (§ 77 SGB VIII) und über Entgelte als Bestandteil der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen (§§ 78a ff SGB VIII) vorbereitet. Bei der Beantragung eines Kostensatzes sind die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung für Leistung, Qualitätsentwicklung und Entgelte, die zwischen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den freien Trägern abgeschlossen wurden, zu beachten.
Rechtsgrundlage(n)
- Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (I. Buch)
- Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe
- Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (X. Buch)
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Formulare
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- Anträge auf Nebenleistungen sind formlos zu stellen.
- Bei der Beantragung von Entgelten sind die Kostenblätter, die in der Rahmenvereinbarung für Leistung, Qualitätsentwicklung und Entgelte enthalten sind, zu verwenden (Anlage 5).
Kinder- und Jugendbeteiligung
Im Rahmen des Prozesses der Überarbeitung der Richtlinie Nebenleistungen für stationär untergebrachte Kinder und Jugendliche beteiligt der Landkreis Uckermark die entsprechende Zielgruppe.
Wer sich beteiligen möchte, ist eingeladen den entsprechenden Fragebogen auszufüllen und bis zum 15.05.2026 an die angegebene Rücksendeadresse (per Email bevorzugt) zu übersenden.
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