Wirtschaftliche Jugendhilfe
Die wirtschaftliche Jugendhilfe ist verantwortlich für die Sicherstellung des Lebensunterhaltes von Kindern und Jugendlichen, die sich in Jugendhilfemaßnahmen i. S. d. Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) befinden. D. h., dass Leistungen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe nur gewährt werden können, wenn eine Hilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Achtes Buch installiert wurde. Die beanspruchten Leistungen sind i. d. R. im Voraus zu beantragen.
Durch den Kostenrechner wird der Abschluss von Vereinbarungen über die Höhe der Kosten (§ 77 SGB VIII) und über Entgelte als Bestandteil der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen (§§ 78a ff SGB VIII) vorbereitet. Bei der Beantragung eines Kostensatzes sind die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung für Leistung, Qualitätsentwicklung und Entgelte, die zwischen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den freien Trägern abgeschlossen wurden, zu beachten.
Rechtsgrundlage(n)
- Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (I. Buch)
- Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe) und Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X -Verwaltungsverfahren)
- Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (X. Buch)
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Formulare
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- Anträge auf Nebenleistungen sind formlos zu stellen.
- Bei der Beantragung von Entgelten sind die Kostenblätter, die in der Rahmenvereinbarung für Leistung, Qualitätsentwicklung und Entgelte enthalten sind, zu verwenden (Anlage 5).