Die gemeinsame Sorge erklären
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie eine Sorgeerklärung abgeben – eine Erklärung, dass sie die Sorge für Ihr Kind gemeinsam übernehmen wollen.
Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Sorgeerklärungen vermag im Streitfall nur das Familiengericht aufzuheben. Daher ist es ratsam, sich über die Rechte und Pflichten beraten zu lassen, die sich aus der Sorgeerklärung ergeben.
Die Anerkennung der Vaterschaft ist Voraussetzung für die gemeinsame Sorgeerklärung. Sofern noch nicht geschehen, können Sie die Vaterschaft und Sorge gemeinsam beim Jugendamt erklären.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Ausweisdokumente (z. B. Personalausweis)
- Geburtsurkunde des Kindes, in der der Vater eingetragen ist oder Mutterpass bei vorgeburtlicher Sorgeerklärung
- Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft
Voraussetzungen
- Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
- Es besteht die rechtliche Vaterschaft (durch wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung)
- Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein.
- Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen.
- Die Eltern müssen persönlich erscheinen.
- Grundsätzlich müssen die Eltern geschäftsfähig sein. Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
- Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein:
- Jugendamt: Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit.
- Notar: Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, müssen Sie zum Termin einen Dolmetscher mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.
Kosten (Gebühren, Auslagen,etc.)
Gebühren für die Anfertigung von Kopien entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsgebührensatzung.
1. Beurkundung:
- des Unterhaltes
- der gemeinsamen elterlichen Sorge
je Urschrift 22,00 €
2. Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmungserklärung (Anwesenheit beider Elternteile)
je Urschrift 22,00 €
3. Vaterschaftsanerkennung
je Urschrift 22,00 €
4. Zustimmungserklärung der Mutter
je Urschrift 22,00 €
5. Beglaubigungen von Ausfertigungen, Abschriften, Auszügen, Ablichtungen:
je Seite 5,00 €
6. Abschriften:
je angefangene Seite im Format DIN A4 6,00 €
7. Vervielfältigungen mit Kopiergeräten:
- bis zum Format DIN A4 je Seite 0,25 €
- bei größeren Formaten als DIN A4 je Seite 0,50 €
Die unter 1. bis 4. genannten Gebühren beinhalten die Erstellung und Aushändigung jeweils einer Ausfertigung / Abschrift.
- PDF-Datei: (44 kB)
Formulare
- DOCX-Datei: (39 kB)
- DOCX-Datei: (35 kB)