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Datum: 05.09.2022

Neue Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen für die Vertriebenen aus der Ukraine

Änderungen ab dem 01.09.2022.

Nach § 2 der ab 01. September 2022 geltenden Fassung der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich der Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (UkraineAufenthÜV) gilt die Befreiung von der Visumspflicht nur noch für die folgenden Personengruppen:

  • Personen die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und bis zum 30. November 2022 nach Deutschland eingereist sind - für einen Zeitraum von 90 Tagen ab Ersteinreise. Dies gilt sowohl für ukrainische Staatsangehörige mit oder ohne biometrischen Pass als auch für nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, die bis zum 24. Februar in der Ukraine gelebt haben.

  • Ukrainische Staatsangehörige sowie nicht-ukrainische Staatsangehörige oder Staatenlose mit internationalem Schutzstatus (d.h. Flüchtlingsschutz oder subsidiärer oder vergleichbarer Schutz), die sich am 24. Februar zwar vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, aber zu diesem Zeitpunkt ihren Lebensmittelpunkt in der Ukraine hatten, und die bis zum 30. November 2022 nach Deutschland eingereist sind - für einen Zeitraum von 90 Tagen ab Ersteinreise.

Für diese Personengruppen ist der Aufenthalt nur noch für 90 Tage ab Ersteinreise ohne Visum (oder einen anderen Aufenthaltstitel) erlaubt. Dies gilt auch für diejenigen, die vor dem Inkrafttreten der UkraineAufenthÜV am 01. September 2022 nach Deutschland eingereist sind.

Wenn Sie:

  • zwischen dem 01. September 2022 und vor dem 30. November 2022 nach Deutschland eingereist sind, sind Sie für 90 Tage von der Visumpflicht befreit (längstens also bis zum 28. Februar 2023).

  • zwischen dem 04. Juni 2022 und dem 31. August 2022 eingereist sind, sind Sie von der Visumpflicht befreit, bis ein Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet erreicht ist.

  • am oder vor dem 03. Juni 2022 eingereist sind, sind Sie noch bis zum 31. August 2022 nach der bislang geltenden Fassung der UkraineAufenthÜV von der Visumpflicht befreit. Für Sie gilt die Befreiung von der Visumpflicht ab dem 01. September 2022 nicht mehr, weil Sie den Zeitraum von 90 Tagen dann bereits überschritten haben. Sollten Sie bis zum 31. August 2022 keine Aufenthaltstitel beantragt haben, ist Ihr Aufenthalt in Deutschland ab dem 01. September 2022 nicht mehr erlaubt.

Die betroffenen Personen müssen bis zum Ablauf der 90 Tage seit Ersteinreise – bzw. bei den schon länger hier lebenden Personen bis zum 31. August 2022 – die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragen, um sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufzuhalten. Wird kein Antrag auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fristgerecht gestellt oder der Antrag abgelehnt, führt dies ab dem 01. September 2022 dazu, dass der Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig ist.

Für die Personen, die erst nach dem 30. November 2022 nach Deutschland einreisen, sieht die UA-Übergangsverordnung keine Befreiung von der Visumpflicht oder einem anderen anerkannten Aufenthaltstitel mehr vor. Das gilt auch für die Personen, die zwar vor dem 30. November 2022 erstmalig eingereist waren und dann aber wieder in die Ukraine zurückgekehrt sind. Auch diese Personen benötigen für die wiederholte Einreise einen gültigen und anerkannten Aufenthaltstitel für Deutschland.

Die Ausländerbehörde des Landkreises Uckermark weist zusätzlich darauf hin, dass gemäß § 51 Abs. 1 Punkt 6 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), der Aufenthaltstitel erlischt, wenn der Ausländer nicht nur vorübergehend ausreist. Nicht nur vorübergehend ist die Rückkehr in die Ukraine und eine damit verbundene polizeiliche Abmeldung bei dem Einwohnermeldeamt. In diesem Fall erlischt die Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG bereits mit der Ausreise. Eine wiederholte Einreise mit diesem Aufenthaltstitel ist somit nicht mehr erlaubt.