Verlängerung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung, Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung
Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) wurde um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2026 verlängert. Ukrainische Staatsangehörige und in bestimmten Fällen Staatenlose sowie weitere nichtukrainische Drittstaatsangehörige können bis zum 4. Dezember 2025 ohne Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet einreisen und sich für 90 Tage hier aufhalten.
Nicht erfasst vom Anwendungsbereich sind Staatenlose und nichtukrainische Drittstaatsangehörige ohne internationalen Schutzstatus bzw. ohne ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine.
Sechste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung
Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten haben und kein anerkanntes Identitätsdokument besitzen, sind aufgrund der allgemeinen Mitwirkungspflichten verpflichtet, sich von der ukrainischen Auslandsvertretung einen biometrischen Reisepass ausstellen zu lassen und diesen bei der zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich ohne Aufforderung der Ausländerbehörde vorzulegen. Die Reisepässe, die kurz vor dem Ablauf stehen, müssen verlängert werden.
Die nächstgelegene Botschaft und das Konsulat befinden sich in Berlin.
Link für die Terminvereinbarung
Die Kontaktdaten der anderen Vertretungen der Ukraine in Deutschland sind hier zu finden: https://www.auswaertiges-amt.de/