2. Änderung zur Tierseuchenallgemeinverfügung zur Errichtung eines Zauns
und Schaffung einer sogenannten „Weißen Zone“ in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) im Rahmen der Bekämpfung und Eindämmung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) vom 11.01.2022
1. Die Tierseuchenallgemeinverfügung zur Errichtung eines Zauns und Schaffung einer sogenannten „Weißen Zone“ in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) im Rahmen der Bekämpfung und Eindämmung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) vom 11.01.2022 wird unter Abänderung der Geltungsfrist über den 10.07.2023 hinaus bis zum 06.06.2024 verlängert.
Alle weiteren Festlegungen und Anordnungen der Tierseuchenallgemeinverfügung zur Errichtung eines Zauns und Schaffung einer sogenannten „Weißen Zone“ in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) im Rahmen der Bekämpfung und Eindämmung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) vom 11.01.2022 bleiben unberührt.
2. Die sofortige Vollziehung zum Punkt 1 dieser Verfügung wird angeordnet.
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