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Datum: 04.08.2023

2. Änderung zur Tierseuchenallgemeinverfügung zur Errichtung eines Zauns

auf dem Territorium des Landkreises Uckermark im Rahmen der Schaffung einer sogenannten „Weißen Zone“ um das Kerngebiet (KG7) in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) des Landkreises Barnim im Rahmen der Bekämpfung und Eindämmung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) vom 11.02.2022

Aufgrund des Auftretens der Afrikanischen Schweinepest (ASP) im Landkreis Barnim ist auch der Landkreis Uckermark im südlichen Bereich von dort eingeleiteten Maßnahmen betroffen. In der Sperrzone II wurde zur Abgrenzung des dortigen Kerngebietes eine sogenannte „Weiße Zone“ geschaffen. Die „Weiße Zone“ betrifft auch den Landkreis Uckermark. Die Landrätin ordnet gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 i. V. m. § 24 Abs. 5 Nr. 2 der Schweinepest-Verordnung Folgendes an:

1. Die Tierseuchenallgemeinverfügung zur Errichtung eines Zauns auf dem Territorium des Landkreises Uckermark im Rahmen der Schaffung einer sogenannten „Weißen Zone“ um das Kerngebiet (KG7) in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) des Landkreises Barnim im Rahmen der Bekämpfung und Eindämmung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) vom 11.02.2022 wird unter Abänderung der Geltungsfrist über den 06.08.2023 hinaus bis zum 06.06.2024 verlängert.

Alle weiteren Festlegungen und Anordnungen der Tierseuchenallgemeinverfügung zur Errichtung eines Zauns auf dem Territorium des Landkreises Uckermark im Rahmen der Schaffung einer sogenannten „Weißen Zone“ um das Kerngebiet (KG7) in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) des Landkreises Barnim im Rahmen der Bekämpfung und Eindämmung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) vom 11.02.2022 bleiben unberührt.


2. Die sofortige Vollziehung zum Punkt 1 dieser Verfügung wird angeordnet.

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