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Datum: 30.10.2023

Wahl zum Kreistag des Landkreises Uckermark am 09. Juni 2024

Bekanntmachung des Kreiswahlleiters vom 30.10.2023

Gemäß § 26 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und § 31 Abs. 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgK-WahlV) mache ich Folgendes bekannt:

I. Wahltermin sowie Wahlzeit

Aufgrund der Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der allgemeinen Kommunalwahlen 2024 vom 17. August 2023 (GVBl. II Nr. 57) findet die Wahl des Kreistages des Landkreises Uckermark am

Sonntag, den 09. Juni 2024, in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr

statt.

II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Nachdem der Minister des Innern und für Kommunales den Wahltermin durch Rechtsverordnung bestimmt hat, fordere ich gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 BbgKWahlV auf, die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig einzureichen. Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin:

1. Anzahl der zu wählenden Vertreter

Es sind insgesamt 50 Kreistagsabgeordnete zu wählen.

2. Wahlkreise

Der Kreistag des Landkreises Uckermark hat durch Beschluss am 27.09.2023 das Wahlgebiet (Landkreis Uckermark) in folgende vier Wahlkreise eingeteilt:

Wahlkreis 1: Stadt Angermünde, Amt Gartz (Oder), Amt Gramzow
Wahlkreis 2: Stadt Prenzlau, Gemeinde Nordwestuckermark, Gemein-de Uckerland, Amt Brüssow (Uckermark)
Wahlkreis 3: Stadt Schwedt/Oder, Gemeinde Pinnow
Wahlkreis 4: Stadt Lychen, Stadt Templin, Gemeinde Boitzenburger Land, Amt Gerswalde

3. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist

3.1 Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen sowie Einzelbewerbenden eingereicht werden. Eine Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe darf in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen. Sie dürfen sich jedoch bei jeder Wahl nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl aus.

3.2 Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden.

Sie müssen spätestens bis zum

Donnerstag, den 04. April 2024, 12.00 Uhr

beim

Kreiswahlleiter des Landkreises Uckermark
Kreisverwaltung Uckermark, Karl-Marx-Straße 1, 17291 Prenzlau

schriftlich eingereicht werden.

4. Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen

Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist dem Kreiswahlleiter des Landkreises Uckermark durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller am Zusammenschluss Beteiligten spätestens bis zum Donnerstag, den 04. April 2024, 12.00 Uhr, schriftlich anzuzeigen. Die Erklärung der an dem Zusammenschluss beteiligten Gruppierungen muss bei Parteien oder politischen Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, bei Wählergruppen von der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein.

5. Inhalt der Wahlvorschläge

5.1 Die Wahlvorschläge sollen nach dem Vordruckmuster 5a zu § 32 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV eingereicht werden.

Sie müssen enthalten:

a) den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift einer jeden Bewerbenden in erkennbarer Reihenfolge,

b) als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt,

c) als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt. Der Name und die etwaige Kurzbezeichnung dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnung enthalten,

d) als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; zusätzlich sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben,

e) den Namen des Wahlgebietes und bei wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen auch die Bezeichnung des Wahlkreises.

Der Wahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden darf nur die unter Buchstabe a) und e) bezeichneten Angaben enthalten.

5.2 Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerbende oder einen Bewerbenden enthalten. Die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber beträgt je Wahlkreis 18 Bewerbende.

5.3 Daneben soll der Wahlvorschlag Namen, Anschrift und Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch eine Bewerbende oder ein Bewerbender benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

5.4 Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von der oder dem Vertretungsberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden muss von dieser oder diesem unterzeichnet sein.

5.5 Wichtige Beschränkungen

Jede und jeder Bewerbende darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Uckermark benannt sein. Die oder der Bewerbende auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser Wahl antritt.

6. Anlagen der Wahlvorschläge

6.1 Den Wahlvorschlägen ist beim Einreichen selbständig beizufügen und mir vorzulegen:

a) die Erklärung einer und eines jeden Bewerbenden gemäß dem Vordruckmuster 7a zu § 32 Abs. 5 Nummer 1 b BbgKWahlV, dass sie bzw. er seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt,

b) für jede Bewerbende und jeden Bewerbenden eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Vordruckmuster 8a zu § 32 Abs. 5 Nummer 2 BbgKWahlV, dass die vorgeschlagene oder der vorgeschlagene Bewerbende wählbar ist (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mir mit der Bescheinigung nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Vordruckmuster 8c zu § 32 Abs. 5 Nummer 3 BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (zum Abschnitt siehe auch § 28 Abs. 7 BbgKWahlG),

c) bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen eine Ausfertigung der in § 33 Abs. 6 BbgKWahlG bezeichneten Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge gemäß dem Vordruckmuster 9 zu § 32 Abs. 5 Nummer 4 BbgKWahlV, die von der Leiterin oder dem Leiter der Mitglieder-, Anhänger- oder Delegiertenversammlung und zwei von der Versammlung bestimmten Teilnehmenden unterzeichnet sein muss und

d) die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (§ 28 Abs. 1 oder 2 BbgKWahlG) einschließlich der Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichner (Abs. 4 Nr. 6), sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind.

7. Wählbarkeit

7.1 Wählbarkeit von Deutschen

Gemäß § 11 Abs. 1 BbgKWahlG sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetztes wählbar, die

  • am 09. Juni 2024 das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Eine Deutsche oder ein Deutscher ist nach § 11 Abs. 2 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er

  • infolge Richterspruch das Wahlrecht nicht besitzt,
  • sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet oder
  • infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

7.2 Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern

Gemäß § 11 Abs. 1 BbgKWahlG sind auch alle Staatsangehörigen ande-rer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wählbar, wenn sie oder er

  • am 09. Juni 2024 das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger ist nach § 11 Abs. 3 BbgK-WahlG nicht wählbar, wenn sie oder er

  • infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
  • sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet,
  • infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wähl-barkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
  • infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.

8. Voraussetzungen für die Benennung als Bewerbende oder Bewerbender

8.1 Die Benennung als Bewerbende oder Bewerbender auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

a) Die oder der Bewerbende muss gemäß § 11 BbgKWahlG wählbar sein.

b) Die oder der Bewerbende muss durch eine Versammlung zur Aufstellung der Bewerbenden gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein (siehe Nummer 9).

c) Die oder der Bewerbende muss der Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Vordruckmuster 7a zu § 32 Abs. 5 Nummer 1 BbgKWahlV abzugeben. Wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, hat die oder der Bewerbende in der Zustimmungserklärung zudem ihre oder seine Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu erklären, dass sie oder er parteilos ist.

Die in Buchstabe a) und c) genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerbende.

9. Zur Aufstellung der Bewerbenden gemäß § 33 BbgKWahlG

9.1 Die Bewerbenden einer Partei oder politischen Vereinigung und ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).

9.2 Die Bewerbenden einer Wählergruppe sowie ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitglied-schaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Anhängerinnen oder Anhängern der Wählergruppe (Anhängerinnen- und Anhängerversammlung) in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängerinnen und Anhängern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).

9.3 Die Bewerbenden einer Listenvereinigung sowie ihre Reihenfolge müssen in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß.

9.4 Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhängerinnen und Anhä-nger oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden.

9.5 Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerbenden sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlungen vorschlagsberechtigt. Den Bewerbenden ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.

9.6 Über die Mitglieder-, Anhängerinnen- und Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift nach dem Vordruckmuster 9a zu § 32 Abs. 5 Nummer 4 BbgKWahlV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss die Art, der Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, Anhängerinnen- und Anhänger oder Delegierten sowie das Ergebnis der geheimen Wahl hervorgehen. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung hierzu bestimmte Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine demokratische Kandidatenaufstellung gemäß § 33 Abs. 5 BbgKWahlG beachtet worden sind.

10. Unterstützungsunterschriften

10.1 Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften

10.1.1 Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am 21. August 2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im 20. Deutschen Bundestag oder im 7. Landtag Brandenburg durch mindestens eine im Land Brandenburg gewählte Abgeordnete oder einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder im Kreistag des Landkreises Uckermark durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

10.1.2 Wahlvorschläge von Wählergruppen, die am 21. August 2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Uckermark durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

10.1.3 Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen wenigstens eine der in Nummer 10.1.1 oder 10.1.2 genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt.

10.1.4 Wahlvorschläge von Einzelbewerbenden, die am 21. August 2023 aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Uckermark vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

10.2 Wichtige Hinweise

10.2.1 Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden, die oder der nicht nach der vorstehenden Nummer 10.1 von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind mindestens 20 Unterstützungsunterschriften von im jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Personen beizufügen.

10.2.2 Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist spätestens bis zum

Mittwoch, den 03. April 2024, 16.00 Uhr

bei den

Wahlbehörden (Kommunen) des jeweiligen Wahlkreises

zu leisten.

Die Unterstützungsunterschrift kann auch bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land Brandenburg, vor einer Notarin oder einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle geleistet werden. Die hierzu von mir auf Anforderung ausgegebenen Unterschriftenlisten (siehe Nummer 10.2.3) sind den Wahlbehörden spätestens bis

Mittwoch, den 03. April 2024, 16.00 Uhr,

vorzulegen.

Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf den von mir aufgelegten oder ausgegebenen amtlichen Formblättern für Unterschriftenlisten nach dem Vordruckmuster 6 zu § 32 Abs. 4 Nummer 3 BbgKWahlV unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

10.2.3 Die Formblätter werden von mir auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers sofort in der Kreisverwaltung Uckermark, Karl-Marx-Straße 1, 17291 Prenzlau (Haus 5, Zimmer 310) zur Verfügung gestellt und in den Wahlbehörden aufgelegt.

Bei der Anforderung sind Familien- und Vornamen sowie Anschrift einer jeden und eines jeden Bewerbenden in erkennbarer Reihenfolge anzugeben. Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung deren Name anzugeben und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Außerdem hat der Wahlvorschlagsträger durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerbenden gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sind oder eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerbenden sowie ihrer Reihenfolge vorzulegen. Beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen, und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Gruppierungen anzugeben. Beim Wahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden ist die Bezeichnung „Einzelwahlvorschlag“ anzugeben.

Auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers werde ich unter den vorgenannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeichnung des Wahlvorschlages bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land Brandenburg, vor einer Notarin oder einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle ausgeben.

10.2.4 Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerbenden sowie ihrer Reihenfolge nach § 33 BbgKWahlG unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.

10.2.5 Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Uckermark unterzeichnen. Hat eine Person für diese Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind sämtliche von ihr für diese Wahl geleisteten Unterstützungsunterschriften ungültig.

10.2.6 Wahlkreisbezogene Wahlvorschläge dürfen nur von den in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterzeichnet werden. Hat eine Person einen wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag unterzeichnet, der für einen Wahlkreis gilt, in dem sie nicht wahlberechtigt ist, so ist ihre Unterschriftsleistung ungültig.

10.2.7 Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerbenden selbst ist unzulässig.

10.2.8 Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos.

10.2.9 Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die Unterschriftsleistung vorzunehmen; Hilfsperson kann auch eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Wahlbehörde oder die Notarin oder der Notar sein. Die Unterschriftsleistung durch die Hilfsperson ist auf der Unterschriftsliste zu vermerken.

Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis Montag, den 01. April 2024, 16.00 Uhr, schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden.

10.2.10 Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, die die Unterstützungsunterschrift auf der von mir aufgelegten oder ausgegebenen Unterschriftenliste leisten, zu vermerken, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt sind.

11 Mängelbeseitigung

Nach Ablauf der Einreichungsfrist am Donnerstag, den 04. April 2024, 12.00 Uhr, können Mängel, die sich auf die Zahl und Reihenfolge der Bewerbenden beziehen, nicht mehr behoben und fehlende Unterstützungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn die oder Bewerbende so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre oder seine Identität nicht feststeht. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Abs. 1 BbgKWahlG) beseitigt werden.

12 Zulassung der Wahlvorschläge

Der Wahlausschuss beschließt spätestens am 12. April 2024 in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf § 37 BbgKWahlG und §§ 38, 39 BbgKWahlV verwiesen.

13 Hinweis zu Wahlvorschlägen auf Stimmzetteln

Es sollte bereits beim Einreichen der Wahlvorschläge darauf geachtet werden, dass Personen mit mehreren Vornamen unbedingt den Rufnamen bzw. die Rufnamen kenntlich machen, denn nur dieser Rufname bzw. diese Rufnamen werden auf dem Stimmzettel abgebildet.

Über das Internetangebot des Landeswahlleiters besteht ferner für alle Parteien, politische Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und Einzelbewerbende die Möglichkeit, ihre Wahlvorschläge auch am PC auszufüllen. Weiterführende Informationen finden Sie auf www.wahlen.brandenburg.de. Bitte beachten Sie, dass der verbindliche Wahlvorschlag ausschließlich der unterzeichnete Ausdruck dieser Formulare ist, der bei mir einzureichen ist! Durch diesen Service soll eine bessere Lesbarkeit, einheitliche Schreibweisen und eine bessere vorherige Prüfung der Daten ermöglicht werden.

gez. Robert Richter
Kreiswahlleiter