Inhalt

Landschaftsplanung

Die Aufgabe der Landschaftsplanung ist in § 9 Abs. 1 BNatSchG definiert.

Die Landschaftsplanung beschreibt zum einen den Ist-Zustand eines Landschaftsraums – also beispielsweise von Boden, Wasser, Siedlungsdichte, Pflanzen- und Tierarten oder dem Landschaftsbild. Zum anderen definiert sie die Anforderungen an die Erhaltung und Entwicklung des Landschaftsraumes.

Die Landschaftsplanung ist somit vorsorgeorientiert (Artikel 20 a Grundgesetz) und soll dazu beitragen, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes als Lebensgrundlage des Menschen, der Tier- und Pflanzenwelt und das Landschaftsbild zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen.

Die Planungsebenen im Land Brandenburg sind hier erläutert:

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK)