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Bußgeldstelle

Die Bußgeldstelle des Ordnungsamtes bearbeitet neben den Verkehrsordnungswidrigkeiten auch sämtliche allgemeine Ordnungswidrigkeiten aus dem Zuständigkeitsbereich des Ordnungsamtes.

Hierzu zählen u. a. das Handwerks- und Gewerberecht, das Ausländerrecht, die Bereiche der Zulassungs- und Führerscheinstelle sowie die Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz.

Was sind Ordnungswidrigkeiten?

Ordnungswidrigkeiten sind vorwerfbare Handlungen, welche mit einem Verstoß gegen ein Gesetz oder eine Verordnung einhergehen. Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sieht das Gesetz sogenannte Geldbußen vor. Auch können Nebenfolgen (z. B. ein Fahrverbot) angeordnet werden.

Wer ist für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig?

Für die Verfolgung und die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die entsprechende Verwaltungsbehörde zuständig. Um Ordnungswidrigkeiten aufzuklären, kann die zuständige Bußgeldstelle jedoch auch weitere Ermittlungsbehörden wie beispielsweise die Polizei hinzuziehen.

Welche Verfahren gibt es?

Liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, so wird je nach Schwere des Verstoßes ein Verwarnungsgeld- oder Bußgeldverfahren eröffnet.

Wie verläuft ein Verwarngeldverfahren?

Bei unbedeutenden und geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die zuständige Verwaltungsbehörde eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen oder den Betroffenen / die Betroffene verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben.

Ist die betroffene Person mit der Verwarnung einverstanden und zahlt sie das Verwarnungsgeld freiwillig innerhalb einer Woche nach Erhalt des entsprechenden Bescheides, ist das Verfahren abgeschlossen.

Gegen eine Verwarnung kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden.

Wie verläuft ein Bußgeldverfahren?

Anhörung

Bevor ein Bußgeldbescheid erlassen wird, ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zum Tatvorwurf zu äußern. Dazu wird dem Betroffenen durch die Bußgeldbehörde ein Anhörungsbogen zugesandt, welcher innerhalb einer Frist an die Behörde zurückzusenden ist.

Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten können Sie vorzugsweise die Online-Anhörung nutzen. Mit Zusendung des Anhörungsbogens wird die Frist zur Verjährung unterbrochen, so dass ein Bußgeldbescheid auch nach Ablauf der gesetzlich geregelten Verjährungsfrist (bei Verkehrsordnungswidrigkeiten: 3 Monate) ab Tatvorwurf erlassen werden kann.

Vom Verwarngeld zum Bußgeld

Wird die Verwarnung nicht angenommen und / oder das Verwarnungsgeld nicht gezahlt, kann die zuständige Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid erlassen.

Hierbei ist zu beachten, dass mit der Eröffnung des Bußgeldverfahrens neben der Geldbuße auch die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) dem Betroffenen auferlegt werden können.

Bußgeld

Zur Ahndung einer Ordnungswidrigkeit kann die zuständige Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid erlassen. Da es sich hierbei um einen rechtsfähigen Bescheid handelt, kann die betroffene Person schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Dies muss innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung erfolgen.

Im Einspruchsverfahren werden durch die Bußgeldbehörde alle ihr bekannten Tatsachen, Beweismittel und Äußerungen noch einmal geprüft. Im Ergebnis der Prüfung kann das Verfahren eingestellt, neu entschieden oder über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht zur Entscheidung abgegeben werden.

Hinweise zur Höhe der Geldbuße

Die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes richtet sich nach der im jeweils geltenden Gesetz oder Bußgeldkatalog festgesetzten Geldbuße. Diese kann nach Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde erhöht oder gemindert werden.

Rechtsgrundlagen

Der eigentliche Rechtsverstoß richtet sich nach den jeweiligen Fachgesetzen oder Verordnungen. Allgemeine Festlegungen zu Ordnungswidrigkeiten sind im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) zu finden.

Online-Anhörung

Über den folgenden Link gelangen Sie zur Online-Anhörung.

Bitte geben Sie Ihre Kennung und das Passwort ein. Beide Angaben finden Sie in Ihrem Anhörungsschreiben.

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