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Betreuungsrecht

Wir alle können durch eine Krankheit, einen Unfall oder im Alter in eine Lage kommen, in der wir für uns selbst keine Entscheidungen mehr treffen können.

Einen rechtlichen Betreuer erhalten volljährige Menschen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können. Dabei wird ein gesetzlicher Vertreter nur für die Bereiche bestellt, in denen die Unterstützung tatsächlich notwendig ist. Das Selbstbestimmungsrecht des Betreuten bleibt dabei gewahrt. Gegen den Willen des Betroffenen, wenn er diesen frei bilden kann, darf ein Betreuer nicht bestellt werden. Eine rechtliche Betreuung wird beim zuständigen Betreuungsgericht angeregt. Über die Bestellung eines Betreuers und die Aufgabenkreise des Betreuers entscheidet das Betreuungsgericht. Das Betreuungsverfahren ist ein nicht öffentliches Verfahren.

Die Bestellung eines Betreuers ist nachrangig zu allen anderen Formen der Hilfe, wenn durch sie die Interessen eines Betroffenen genauso gut wie durch einen Betreuer wahrgenommen werden können. Dieses sind praktische Hilfen im sozialen Umfeld - von Familienangehörigen, Nachbarn, Freunden; genauso Hilfen durch Beratungsstellen, Soziale Dienste usw. Andere Hilfen können aber auch durch einen Bevollmächtigten geleistet werden. Wenn also rechtzeitig ein anderer Mensch bevollmächtigt wird, braucht kein Betreuer bestellt zu werden. Wenn es nur darum geht, dass jemand rein tatsächliche Angelegenheiten nicht mehr selbstständig besorgen kann (z. B. die Haushaltsführung), so rechtfertigt dies i. d. R. nicht die Bestellung eines rechtlichen Betreuers.

Informationen, wie Sie frühzeitig vorsorgen können, finden Sie auf den nächsten Seiten unter Vorsorge

Welche Aufgaben nimmt ein Betreuer wahr?

Wird ein Betreuer bestellt, so gilt: Der Betreuer erhält nur für die Bereiche Vertretungsrechte, die der Betroffene nicht mehr selbst regeln kann.

Das bedeutet: alles, was ein Betroffener noch selbst erledigen kann, kann nicht zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehören. Die Aufgabenkreise des Betreuers werden also auf das Notwendige beschränkt. Mögliche Aufgabenkreise sind beispielsweise die Vermögens- oder Gesundheitssorge, die Wohnungsangelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung. Der Betreute kann in diesen Aufgabenkreisen grundsätzlich weiterhin neben dem Betreuer rechtsgeschäftlich handeln.

Wer kann Betreuer werden?

Bei der Auswahl des Betreuers sind die Wünsche der betroffenen Person zu berücksichtigen. Oftmals werden Betreuungen ehrenamtlich geführt, beispielsweise durch Familienangehörige.

Aber auch jede andere, dem Betroffenen bekannte oder unbekannte, geeignete volljährige Person kann das Amt des Betreuers übernehmen. Wenn Sie ehrenamtlicher Betreuer für Fremde Personen werden wollen, können Sie sich bei Ihrem Betreuungsverein vor Ort informieren.

Steht ein ehrenamtlicher Betreuer nicht zur Verfügung oder ist professionelles Handeln erforderlich, kann auch ein beruflich tätiger Betreuer bestellt werden.

Woran orientiert ein Betreuer sein Handeln?

  • Der wichtigste Grundsatz lautet: Betreuen statt bevormunden!
  • Der Betreuer hat die Angelegenheiten der betroffenen Person so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht.
  • Hierzu gehört auch die Möglichkeit des Betroffenen, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
  • Der Betreuer hat Wünschen des Betroffenen zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht schadet und dem Betreuer zuzumuten ist.
  • Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung eines Betreuers geäußert hat.
  • Der Betreuer hat dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.
  • Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten.

Wie kommt es zur Bestellung eines Betreuers?

Ein Betroffener kann für sich beim Betreuungsgericht einen Antrag auf Bestellung eines Betreuers stellen. Jeder andere kann die Bestellung eines Betreuers anregen. Nach dem Antrag bzw. der Anregung einer Betreuerbestellung ermittelt das Gericht den Sachverhalt. Es bestellt einen Gutachter, evtl. auch einen Verfahrenspfleger, der die Interessen des Betroffenen im Verfahren wahrnehmen soll.

Das Gericht ersucht zur Feststellung des Sachverhalts in der Regel die Unterstützung der Betreuungsbehörde. Diese ermittelt vor Ort, das heißt beim Betroffenen und, mit seiner Zustimmung im sozialen Umfeld, ob es notwendig ist, dass ein Betreuer bestellt wird oder ob andere Hilfen ausreichend sind.

Ist letzteres nicht der Fall, schlägt die Betreuungsbehörde eine geeignete Person als Betreuer vor und empfiehlt dem Gericht, für welche Aufgabenkreise der Betreuer bestellt werden sollte.

Nach einer Anhörung entscheidet das Gericht, ob ein Betreuer bestellt wird, welche Aufgaben ihm übertragen werden, wer zum Betreuer bestellt wird und wann überprüft wird, ob die Bestellung eines Betreuers weiterhin erforderlich ist. Dies muss nach spätestens sieben Jahren erfolgen.

Wie rege ich die Bestellung eines Betreuers an?

Wenn Sie die Bestellung eines Betreuers anregen möchten, bietet Ihnen das Formular "Anregung zur Bestellung einer gesetzlichen Vertretung" Hilfestellung.

Die Betreuungsanregung wird bei der zuständigen Betreuungsbehörde oder beim zuständigen Betreuungsgericht eingereicht.

Welches Gericht ist zuständig?

Zuständig ist das Betreuungsgericht beim Amtsgericht des jeweiligen Wohnortes eines Betroffenen.

Wer beaufsichtigt die Tätigkeit des Betreuers?

Das Betreuungsgericht überwacht die gesamte Tätigkeit des Betreuers. Der Betreuer muss jährlich Bericht erstatten und, soweit er für Vermögensangelegenheiten zuständig ist, Rechnung legen.

Sind Vater, Mutter, ein Ehegatte oder ein Kind zum Betreuer bestellt, sind diese von der jährlichen Rechnungslegung, jedoch nicht von der Berichtserstattung, befreit.

Welche Kosten entstehen bei der Betreuung?

Die wichtigsten Kosten einer Betreuung sind:

  • Im Verfahren der Betreuerbestellung: Die Gerichtskosten, die Kosten für einen Verfahrenspfleger, die Kosten eines Gutachters. An den Kosten des Betreuungsverfahrens zu beteiligen sind diejenigen Betroffenen, deren Vermögen einen Wert von 25.000 Euro übersteigt.
  • In der laufenden Betreuung: Bei einer ehrenamtlich geführten Betreuung fällt eine Aufwandsentschädigung von 399,00 € an. Diese muss beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Eine beruflich geführte Betreuung hängt von der Qualifikation des Betreuers ab. Entscheidend ist, ob der Betroffene zu Hause oder im Heim lebt, ob die Betreuung neu eingerichtet wird und damit viel zu regeln ist oder ob es bereits ein lange bestehender und geregelter Fall ist. Es gibt gesetzlich festgelegte Pauschalen, die auch die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Betreuten berücksichtigen. Stark vereinfacht, bewegt sich die Vergütung eines beruflichen Betreuers bei einem
  • Heimbewohner zwischen 96 und 260 Euro monatlich,
  • bei jemandem in der eigenen Wohnung zwischen 161 und 362 Euro monatlich.
  • An den Kosten der Betreuung zu beteiligen sind diejenigen Betreuten, deren Vermögen oberhalb der Schonvermögensgrenze von 5.000 Euro liegt.

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