Hilfen für Blinde und Gehörlose nach dem Landesteilhabegeldgesetz
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Anspruch auf Teilhabegeld nach dem Landesteilhabegeldgesetz Brandenburg haben Personen nach Vollendung des ersten Lebensjahres mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Brandenburg, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich oder beider Hände, soweit kein Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse nach dem SGB XI besteht,
- Lähmungen oder gleichartigen Behinderungen, soweit kein Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse nach dem SGB XI besteht,
- blinde Menschen bzw. ihnen gleichgestellte Menschen nach § 72 Abs. 5 SGB XII,
- gehörlose Menschen oder Personen mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit (Die Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit muss angeboren oder bis zum 7.- Lebensjahr erworben sein. Eine später erworbene Taubheit oder Schwerhörigkeit wird nur anerkannt, wenn sich daraus eine schwere Sprachstörung ergibt, für die ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt wurde.) oder
- taubblinde Menschen, denen das Merkzeichen TBl zuerkannt worden ist oder die die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Merkzeichens erfüllen.