Vorsorge
Durch Krankheit oder einen Unfall kann jeder von uns unvermittelt in eine Situation geraten, in der man wichtige Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln kann. Was passiert dann? Wer handelt und entscheidet für diese Person? Wer erledigt Bankgeschäfte und regelt Behörden- und Versicherungsangelegenheiten? Wer organisiert ambulante Hilfen oder eine pflegerische Versorgung? Wer entscheidet über Operationen und ärztliche Maßnahmen? Und vor allem, wer kümmert sich um die persönlichen Wünsche und Bedürfnisse? Sicherlich werden die Angehörigen der betroffenen Person beistehen, doch rechtsverbindliche Entscheidungen dürfen weder Ehepartner noch Kinder automatisch für die betroffene Person übernehmen. Eine Besonderheit bildet hier das am 01.01.2023 eingeführte Ehegattennotvertretungsrecht gemäß § 1358 BG.
In unserem Rechtssystem haben lediglich Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern ein umfassendes Vertretungsrecht. Bei Volljährigen gilt daher, nur wer rechtzeitig vorsorgt, kann im Fall der Fälle sicher sein, dass eine Person des eigenen Vertrauens rechtlich wirksame Entscheidungen treffen kann. Und bedenken Sie, eine Situation, in der man auf Hilfe angewiesen ist, kann jederzeit, unabhängig des Alters, eintreten. Daher sollten Sie frühzeitig an Vorsorge denken.
Für eine volljährige Person können Angehörige lediglich rechtswirksame Entscheidungen treffen oder Erklärungen abgeben, wenn sie entweder durch die betroffene Person bevollmächtigt wurden oder vom Gericht als Betreuer bestellt werden. In der Vollmacht zur Vorsorge können ein oder mehrere Personen des Vertrauens benannt werden, die bereit sind, im Bedarfsfall für die vollmachtgebende Person zu handeln. Es ist zweckmäßig, die bevollmächtigte/n Person/en (z.B. Angehörige oder Freunde) nach Möglichkeit bereits bei der Abfassung der Vollmacht mit einzubeziehen, über die Vollmacht zu informieren und Wünsche zu rechtlichen Angelegenheiten zu übermitteln. Die bevollmächtigte Person wird nicht vom Gericht beaufsichtigt und ist daher dem Gericht gegenüber nicht rechenschaftspflichtig. Wenn Sie wünschen, dass die Person, die Ihre Angelegenheiten rechtlich besorgt, vom Gericht als ehrenamtlicher Betreuer bestellt und kontrolliert wird, können Sie anstatt einer Vorsorgevollmacht auch eine Betreuungsverfügung erlassen.
Aufgabengebiete des Bevollmächtigten
Es empfiehlt sich, in der Vollmacht genau zu beschreiben, wozu diese im Einzelnen ermächtigen soll. Grundsätzlich ist es möglich, die Vollmacht nur auf bestimmte Aufgabengebiete zu beschränken (z. B. nur für den Gesundheitsbereich). Dies bedeutet aber, dass für die anderen Aufgaben möglicherweise eine Betreuerbestellung erforderlich wird.
Selbst wenn die bevollmächtigte Person auch für die ergänzenden Aufgaben vom Gericht als geeignet erachtet wird, sollte ein Nebeneinander von Vollmacht und Betreuung besser vermieden werden.
Weitere Aufgabenbereiche sind beispielsweise Behördenangelegenheiten, Vermögenssorge oder Wohnungsangelegenheiten.
Formvorschriften der Vorsorgevollmacht
Grundsätzlich gibt es für Vorsorgevollmachten keine Formvorschriften. Schon aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft ist jedoch zumindest eine schriftliche Abfassung empfehlenswert. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, einen geeigneten Vordruck zu verwenden.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt z.B. einen Vordruck einer Vorsorgevollmacht zur Verfügung. Schließlich darf auf der Vorsorgevollmacht die eigenhändige Namensunterschrift nicht fehlen. Ebenso sollten stets Ort und Datum angegeben werden.
Beglaubigung
Mit der öffentlichen Beglaubigung ihrer Vorsorgevollmacht wird bestätigt, dass die Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht von ihnen stammt. Damit können sich künftige Vertragspartner darauf verlassen, dass Sie die Vollmacht erteilt haben. Sie können Ihre Unterschrift unter der Vollmacht kostengünstig für eine Gebühr von 10 € durch die Betreuungsbehörde beglaubigen lassen. Seit dem 01.01.2023 ist dies auch bei den nicht zuständigen Betreuungsbehörden bundesweit möglich. Selbstverständlich kann auch jeder Notar Ihre Unterschrift zur entsprechenden Kostennote öffentlich beglaubigen. Zur öffentlichen Beglaubigung ist Ihr persönliches Erscheinen vor Ort sowie die Vorlage Ihres Personalausweises oder Reisepasses vonnöten. Sollte ein persönliches Erscheinen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein, kann bei der Betreuungsbehörde um einen Hausbesuch gebeten werden.
Die notarielle Beurkundung erfüllt ebenfalls den Zweck des Identitätsnachweises, geht aber noch darüber hinaus. Bei der notariellen Beglaubigung bestätigt der Notar nicht nur Ihre Unterschrift, sondern er befasst sich auch mit dem Inhalt der Vollmachtsurkunde. Der Notar berät den Vollmachtgeber und sorgt für rechtssichere Formulierungen. Inhaltlich fehlerhafte oder zu ungenau formulierte Vollmachten können so vermieden werden. Zudem ist der Notar verpflichtet, bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers dies zu überprüfen und eine Beurkundung gegebenenfalls abzulehnen. Daher dient eine notarielle Beglaubigung auch als Nachweis der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung und Zweifel an der Wirksamkeit können vermieden werden. Die Gebühren für die Tätigkeit des Notars sind gesetzlich im Gerichts- und Notarkostengesetz festgeschrieben und richten sich nach dem Geschäftswert, also dem Vermögen des Vollmachtgebers.
Weitere Informationen zur Vorsorgevollmacht finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Betreuungsrecht auf den Seiten 41-60.
Beratungen zur Vorsorgevollmacht werden durch die Betreuungsbehörden sowie durch die Betreuungsvereine durchgeführt. Eine Registrierung Ihrer Vorsorgevollmacht ist im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer möglich.
Registrierung im Vorsorgeregister
Eine Vorsorgevollmacht nützt nichts, wenn sie im Falle des Falles nicht gefunden wird oder der Bevollmächtige keine Information über den Eintritt des Notfalls hat. Ist die Vollmacht allerdings im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert, erhalten neben den Gerichten, seit dem 01.01.2023 auch Ärzte im Zusammenhang mit dringend erforderlichen medizinischen Behandlungen Informationen über getroffene Regelungen. So wird geprüft, ob eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung oder Widersprüche gegen das Ehegattennotvertretungsrecht vorliegen. So kann der Bevollmächtigte kontaktiert und die betroffene Person vertreten werden bzw. dringende medizinische Entscheidungen treffen.
Für das „Zentralen Vorsorgeregister“ können die Daten per Post oder über das Internet übermittelt und folglich gespeichert werden. Für die Registrierung fällt eine einmalige Gebühr an, welche die dauerhafte Registrierung und Beauskunftung an die Betreuungsgerichte abdeckt. Die aktuellen Kosten können sie direkt auf der Internetseite des Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer einsehen.
Weitere Informationen zur Registrierung Ihrer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung erhalten Sie über das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.
Betreuungsverfügung
Neben der Vorsorgevollmacht besteht auch die Möglichkeit der Ausschreibung einer Betreuungsverfügung. Wenn Sie niemanden haben, dem Sie eine Vollmacht anvertrauen, können Sie mittels der Betreuungsverfügung einen Wunschbetreuer benennen. Im Gegensatz zur bevollmächtigten Person, wird eine als Betreuer eingesetzte Person vom Gericht beaufsichtigt und ist dem Gericht daher rechenschaftspflichtig.
In der Betreuungsverfügung können Sie einen Angehörigen oder einen Freund oder aber auch beispielsweise einen Betreuungsverein benennen, welche Ihre rechtliche Betreuung im Bedarfsfall einmal übernehmen soll. Sie können allerdings auch bestimmen, wer keinesfalls für diese Aufgabe in Betracht gezogen werden soll. Außerdem kann in der Betreuungsverfügung beispielsweise festgehalten werden, welche Wünsche und Gewohnheiten Sie haben, ob Sie im Pflegefall in einem Pflegeheim oder in der Häuslichkeit versorgt werden wollen oder welches Pflegeheim Sie bevorzugen. Diese Wünsche sind grundsätzlich verbindlich, solange Sie Ihrem Wohl nicht zuwiderlaufen, Sie den Wunsch erkennbar aufgegeben haben und die Erfüllung des Wunsches für den Betreuer nicht unzumutbar ist.
Die Betreuungsverfügung ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie sollte jedoch aufgeschrieben und unterschrieben sein, um etwaige Zweifel an der Echtheit der Verfügung vorab auszuräumen. Die Nutzung des hier verlinkten Formulars des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Betreuungsverfügung ist empfehlenswert. Die Betreuungsverfügung kann ebenso wie die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.
Formulare und Vordrucke
- PDF-Datei: (119 kB)
- PDF-Datei: (118 kB)
- PDF-Datei: (107 kB)
- PDF-Datei: (40 kB)
- PDF-Datei: (115 kB)
- PDF-Datei: (53 kB)
- PDF-Datei: (90 kB)
- PDF-Datei: (657 kB)
- PDF-Datei: (201 kB)