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Vorsorge

Durch Krankheit oder einen Unfall kann jeder von uns unvermittelt in eine Situation geraten, in der er/sie wichtige Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln kann. Was passiert dann? Wer handelt und entscheidet für diese Person? Wer erledigt Bankgeschäfte und regelt Behörden- und Versicherungsangelegenheiten? Wer organisiert ambulante Hilfen oder eine pflegerische Versorgung? Wer entscheidet über Operationen und ärztliche Maßnahmen? Und vor allem, wer kümmert sich um die persönlichen Wünsche und Bedürfnisse?

Sicherlich werden die Angehörigen der betroffenen Person beistehen, doch rechtsverbindliche Entscheidungen dürfen weder Ehepartner noch Kinder für die betroffene Person übernehmen. In unserem Recht haben lediglich Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern ein umfassendes Vertretungsrecht. Bei Volljährigen gilt daher, nur wer rechtzeitig vorsorgt, kann im Fall der Fälle sicher sein, dass eine Person des eigenen Vertrauens rechtlich wirksame Entscheidungen treffen kann. Und bedenken Sie, eine Situation, in der man auf Hilfe angewiesen ist, kann jederzeit, unabhängig des Alters, eintreten. Daher sollten Sie frühzeitig an Vorsorge denken.

Für eine volljährige Person können Angehörige lediglich rechtswirksame Entscheidungen treffen oder Erklärungen abgeben, wenn sie entweder durch die betroffene Person bevollmächtigt wurden oder vom Gericht als Betreuer bestellt werden. In der Vollmacht zur Vorsorge können ein oder mehrere Personen des Vertrauens benannt werden, die bereit sind, im Bedarfsfall für die vollmachtgebende Person zu handeln. Es ist zweckmäßig, die bevollmächtigte/n Person/en (z. B. Angehörige oder Freunde) nach Möglichkeit bereits bei der Abfassung der Vollmacht mit einzubeziehen, über die Vollmacht zu informieren und Wünsche zu rechtlichen Angelegenheiten zu übermitteln. Die bevollmächtigte Person wird nicht vom Gericht beaufsichtigt und ist daher dem Gericht gegenüber nicht rechenschaftspflichtig. Wenn Sie wünschen, dass die Person, die Ihre Angelegenheiten rechtlich besorgt, vom Gericht kontrolliert wird, können Sie anstatt einer Vorsorgevollmacht auch eine Betreuungsverfügung erlassen.

Aufgabengebiete des Bevollmächtigten

Es empfiehlt sich, in der Vollmacht genau zu bezeichnen, wozu diese im Einzelnen ermächtigen soll. Grundsätzlich ist es möglich, die Vollmacht nur auf bestimmte Aufgabengebiete zu beschränken (z. B. nur für den Gesundheitsbereich).

Dies bedeutet aber, dass für die anderen Aufgaben möglicherweise eine Betreuerbestellung erforderlich wird. Selbst wenn die bevollmächtigte Person auch für die ergänzenden Aufgaben vom Gericht als geeignet erachtet wird, sollte ein Nebeneinander von Vollmacht und Betreuung besser vermieden werden.

Weitere Aufgabenbereiche sind beispielsweise Behördenangelegenheiten, Vermögenssorge oder Wohnungsangelegenheiten.

Formvorschriften der Vorsorgevollmacht

Grundsätzlich gibt es für Vorsorgevollmachten keine Formvorschriften. Schon aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft ist jedoch zumindest eine schriftliche Abfassung empfehlenswert.

Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, einen geeigneten Vordruck zu verwenden (im Link finden Sie einen geeigneten vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstellten Vordruck).

Schließlich darf auf der Vorsorgevollmacht die eigenhändige Namensunterschrift nicht fehlen. Ebenso sollten stets Ort und Datum angegeben werden.

Beglaubigung

Mit der öffentlichen Beglaubigung ihrer Vorsorgevollmacht wird bestätigt, dass die Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht von ihnen stammt. Damit können sich künftige Vertragspartner darauf verlassen, dass Sie die Vollmacht erteilt haben.

Sie können Ihre Unterschrift unter der Vollmacht kostengünstig für eine Gebühr von 10 € durch die Betreuungsbehörde an ihrem Wohnortbeglaubigen lassen. Selbstverständlich kann auch jeder Notar Ihre Unterschrift öffentlich beglaubigen. Zur öffentlichen Beglaubigung ist Ihr persönliches Erscheinen vor Ort sowie die Vorlage Ihres Personalausweises vonnöten. Sollte ein persönliches Erscheinen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein, kann bei der Betreuungsbehörde um einen Hausbesuch gebeten werden.

Die notarielle Beurkundung erfüllt ebenfalls den Zweck des Identitätsnachweises, geht aber noch darüber hinaus. Bei der notariellen Beglaubigung bestätigt der Notar nicht nur Ihre Unterschrift, sondern er befasst sich auch mit dem Inhalt der Vollmachtsurkunde. Der Notar berät den Vollmachtgeber und sorgt für rechtssichere Formulierungen. Inhaltlich fehlerhafte oder zu ungenau formulierte Vollmachten können so vermieden werden. Zudem ist der Notar verpflichtet, bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers dies zu überprüfen und eine Beurkundung gegebenenfalls abzulehnen. Daher dient eine notarielle Beglaubigung auch als Nachweis der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung und Zweifel an der Wirksamkeit können vermieden werden. Die Gebühren für die Tätigkeit des Notars sind gesetzlich im Gerichts- und Notarkostengesetz festgeschrieben und richten sich nach dem Geschäftswert der Vollmacht.

Weitere Informationen zur Vorsorgevollmacht finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Betreuungsrecht auf den Seiten 36-45.

Beratungen zur Vorsorgevollmacht werden durch die Betreuungsbehörden sowie durch die Betreuungsvereine durchgeführt. Eine Registrierung Ihrer Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister ist über die Bundesnotarkammer https://www.vorsorgeregister.de/ möglich.

Registrierung im Vorsorgeregister

Eine Vorsorgevollmacht nützt nichts, wenn sie im Falle des Falles nicht gefunden wird oder der Bevollmächtige keine Information über den Eintritt des Notfalls hat.

Ist die Vollmacht allerdings im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert, erhält das Gericht Information über das Vorliegen der Vollmacht, denn es prüft vor Einrichtung einer Betreuung im Register, ob eine Vollmacht oder Betreuungsverfügung vorliegt. Dann wird der Bevollmächtigte kontaktiert und kann die betroffene Person vertreten bzw. dringende medizinische Entscheidungen treffen.

Im Zentralen Vorsorgeregister können also Daten aus den Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen per Post oder über das Internet gespeichert werden. Für die Registrierung fällt eine einmalige Gebühr, welche die dauerhafte Registrierung und Beauskunftung an die Betreuungsgerichte abdeckt. Die Gebühr beträgt 13,00 € für Internetmeldungen und Einzug über das Lastschriftverfahren zuzüglich jeweils 2,50 € für jeden weiteren Bevollmächtigten. Postalische Anmeldungen lösen eine etwas höhere Gebühr aus. Meldungen über Notare oder Rechtsanwälte lösen geringere Gebühren von oftmals 8,50 € aus.

Weitere Informationen zur Registrierung Ihrer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung erhalten Sie im Flyer Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer unter https://www.vorsorgeregister.de/.

Betreuungsverfügung

Neben der Vorsorgevollmacht besteht auch die Möglichkeit der Ausschreibung einer Betreuungsverfügung. Wenn Sie niemanden haben, dem Sie eine Vollmacht anvertrauen, können Sie mittels der Betreuungsverfügung einen Wunschbetreuer benennen.

Im Gegensatz zur bevollmächtigten Person, wird eine als Betreuer eingesetzte Person vom Gericht beaufsichtigt und ist dem Gericht daher rechenschaftspflichtig. In der Betreuungsverfügung können Sie einen Angehörigen oder einen Freund oder aber auch beispielsweise einen Betreuungsverein benennen, welche Ihre rechtliche Betreuung im Bedarfsfall einmal übernehmen soll. Sie können allerdings auch bestimmen, wer keinesfalls für diese Aufgabe in Betracht gezogen werden soll. Außerdem kann in der Betreuungsverfügung beispielsweise festgehalten werden, welche Wünsche und Gewohnheiten Sie haben, ob Sie im Pflegefall in einem Pflegeheim oder in der Häuslichkeit versorgt werden wollen oder welches Pflegeheim Sie bevorzugen. Diese Wünsche sind grundsätzlich verbindlich, solange Sie Ihrem Wohl nicht zuwiderlaufen, Sie den Wunsch erkennbar aufgegeben haben oder die Erfüllung des Wunsches für den Betreuer unzumutbar ist.

Die Betreuungsverfügung ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie sollte jedoch aufgeschrieben und unterschreiben sein, um etwaige Zweifel an der Echtheit der Verfügung vorab auszuräumen. Die Nutzung des hier verlinkten Formulars des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Betreuungsverfügung ist empfehlenswert. Die Betreuungsverfügung kann ebenso wie die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.

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