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Was ist das Ehegattennotvertretungsrecht?

Seit dem 01.01.2023 hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, dass sich Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (nicht Lebensgefährten) gemäß § 1358 BGB unter den nachgenannten Voraussetzungen im Bereich der Gesundheitssorge gegenseitig vertreten können:

Zunächst ist Grundvoraussetzung, dass die betroffene Person ihre rechtlichen Angelegenheiten im Bereich der Gesundheitssorge in Folge einer Bewusstlosigkeit oder Krankheit, welche i.d.R. im Rahmen eines akuten Ereignisses (Unfall oder Schlaganfall) eintritt, nicht mehr selbst besorgen kann, folglich eine Einwilligungsunfähigkeit besteht und keiner Person eine Vollmacht vorliegt oder bereits ein Betreuer in diesem Bereich bestellt worden ist.

Ebenso muss der Ehepartner bereit und in der Lage sein, nach ärztlicher Aufklärung eine Entscheidung im gesundheitlichen Bereich, wie etwa einer medizinischen Behandlung, Durchführung oder Untersagen einer ärztlichen Maßnahme, nach den Wünschen und dem mutmaßlichen Willen des betroffenen Ehegatten zu treffen. Beim Vorhandensein einer Patientenverfügung ist diese entsprechend bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.

Ausgeschlossen ist die Vertretung, wenn dieser zuvor ausdrücklich widersprochen wurde oder die Ehegatten voneinander getrennt leben. Eine wohnliche Trennung aufgrund beruflicher Tätigkeit (Zweitwohnung) oder aufgrund von Heimaufenthalt ist in diesem Fall nicht relevant, da die eheliche Lebensgemeinschaft in diesem Fall nicht abgelehnt wird.

Für die Ausübung der Ehegattennotvertretung, welche auf maximal 6 Monate befristet ist, erhält der vertretende Ehegatte vom behandelnden Arzt ein Dokument zur Legitimation gegenüber Dritten.

In bestimmten Entscheidungssituationen besteht weiterhin das Erfordernis einer Genehmigung durch das Betreuungsgericht, wenn der Betroffene aufgrund einer geplanten Maßnahme sterben oder einen schweren und länger andauernden gesundheitlichen Schaden erleiden könnte. Gleiches gilt bei fehlendem Einvernehmen zwischen behandelndem Arzt und vertretungsberechtigtem Ehegatten.