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Unterhalt

Wenn die Höhe der Unterhaltsverpflichtung feststeht, sollte diese in Form einer Urkunde festgeschrieben werden. Die Beurkundung kann bei einer Urkundsperson im Jugendamt erfolgen. Damit wird ein Unterhaltstitel geschaffen auf dessen Grundlage eine sofortige Zwangsvollstreckung bei Nichtzahlung des Unterhaltes erfolgen kann.

Rechtsgrundlage(n)

Kosten (Gebühren, Auslagen,etc.)

Gebühren für die Anfertigung von Kopien entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsgebührensatzung.

Beurkundungen gemäß §§ 59, 60 SGBVIII

1. je Urkundensatz:

(eine Urschrift und eine Abschrift für jeden Beteiligten) 30,00 EUR

2. jede weitere vollstreckbare Ausfertigung 30,00 EUR

3. Beglaubigungen von Ausfertigungen, Abschriften, Auszügen oder Ablichtungen je Seite 10,00 EUR

4. Abschriften je angefangene Seite im Format A4 10,00 EUR

Erforderliche Dokumente

  • Personaldokumente (z. B. Personalausweis)
  • Vaterschaftsanerkennung
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Berechnungsschreiben zum Unterhalt
  • ggf. vorhandener Unterhaltstitel