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In Deutschland haben die Eltern eines Kindes (0-18 Jahre) alle Rechte und Pflichten für ihr Kind zu sorgen. Sie haben das Sorgerecht!

Das schließt den Schutz vor Gefahren, vor Gewalt und vor Vernachlässigung ein!

In Deutschland wacht der Staat darüber, dass die Eltern dieses Recht/diese Pflicht auch wahrnehmen. Er ist im Zweifelsfall verpflichtet einzugreifen.

Trotzdem gibt es immer wieder Situationen, in denen Rechte von Kindern missachtet werden oder gar Gewalt und Gefährdungssituationen die Entwicklung und das Wohl eines Kindes einschränken. Dann müssen beteiligte Erwachsene Verantwortung übernehmen und das Kind schützen.

Die Verantwortung liegt bei den Eltern und allen Erwachsenen!

Recht auf Schutz

Rechtsgrundlage(n)

Verfassungsrecht

  • Grundgesetz (GG), Art. 1, 2, 6 II, III GG
  • Verfassung des Landes Brandenburg, Art. 7, 8, 27, 28, 29

Bürgerliches Gesetzbuch

  • §§ 1631 II, 1631b, 1666, 1666a, 1632 IV, 1684 IV BGB

Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)

  • §§ 1 III Nr. 3, 8 III, 8a, 8b, 16 I Nr. 3, 27ff, 42, 50 SGB VIII

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

  • §§ 162, 157, 158, 159, 160, 155, 164, 60, 24 FamFG

Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung

UN-Kinderrechtskonvention

  1. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.
  2. Diese Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Maßnahmen zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in denin Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der Gerichte.

https://www.kinder-und-jugendrechte.de/kinderrechte/recht-auf-schutz/artikel-19-schutz-vor-gewalt 

Unionsrecht

Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Rechte des Kindes, Art. 24

  1. Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
  2. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
  3. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.