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Insoweit erfahrene Fachkräfte

Anerkennung als insoweit erfahrene Fachkraft gemäß § 8a SGB VIII

Mit dem Beschluss 010/2021 des Jugendhilfeausschusses vom 16.02.2021 wurden verbindliche Qualifikationskriterien für insoweit erfahrene Fachkräfte gemäß § 8a SGB VIII in der Uckermark festgelegt.

Zugleich wurde die Verwaltung des Jugendamtes beauftragt ein Verfahren zur Anerkennung als insofern erfahrene Fachkraft festzulegen.

Der vorliegende kurze Leitfaden dient dazu, die nachfolgenden Kriterien zu prüfen, Kenntnis über die erforderlichen Nachweise zu erlangen, Unterlagen zu vervollständigen und sich durch eine Antragstellung von der Verwaltung des Jugendamtes des Landkreises Uckermark als insoweit erfahrene Fachkraft anerkennen zu lassen.

Rechtsgrundlage(n)

Vorraussetzungen

Nachfolgende formell, nonformell und informell erworbene Qualifikationskriterien sind Voraussetzung für eine Anerkennung als insofern erfahrende Fachkraft:

  1. abgeschlossene pädagogische, psychologische oder medizinische Fach(hoch)schulaus-bildung mit staatlicher Anerkennung, z.B. Sozialpädagog*in, Diplompädagog*in, Diplompsycholog*in, Diplommediziner*in, in begründeten Einzelfällen staatlich anerkannte Erzieher*in,

  2. mindestens 3 Jahre Berufserfahrung im Arbeitsbereich der Kinder- und Jugendhilfe und praktische Erfahrung durch Begleitung mehrerer Kinderschutzfälle,

  3. Erfüllung der Anforderungen des §§ 72 und 72a SGB VIII,

  4. fundiertes Fachwissen zum Kinderschutz und zum Umgang mit Kindeswohlgefährdung (physische und psychische Misshandlung, Vernachlässigung, sexuelle Gewalt, häusliche Gewalt etc.); nachgewiesen durch eine mehrtägige kinderschutzspezifische Fortbildung und jährliche entsprechende Weiterbildungen,

  5. Kommunikationsfähigkeit, Kompetenz in kollegialer Beratung, Erfahrung in der Beratung von Einzelpersonen und Gruppen, nach Möglichkeit Kompetenzen in verschiedenen Beratungsmethoden und Coaching,

  6. Kooperationsfähigkeit mit Fachkräften öffentlicher und freier Träger sowie anderer kin-derschutzrelevanter Institutionen aus den Bereichen Bildung, Gesundheit, Soziales u.a.

  7. Kenntnisse der regionalen und überregionalen Netzwerke und Angebote, persönliche Eignung (Belastbarkeit, Urteilsfähigkeit, professionelle Distanz, Bereitschaft zur Selbstreflexion)

Benötigte Unterlagen

Die Anerkennung von Seiten der Verwaltung des Jugendamtes erfolgt durch die Kinderschutzkoordination auf begründeten Antrag. Diesem sind die erforderlichen Nachweise in Kopie beizufügen sind.

Durch den Antrag soll deutlich werden, dass die Fachkraft entsprechend der Qualifikationskriterien qualifiziert, erfahren und fortgebildet ist. Antragsteller ist der beschäftigende anerkannte Träger der Kinder-und Jugendhilfe.

Der Antrag kann schriftlich oder per Email gestellt werden.

Folgende Unterlagen sind zwingend in Kopie einzureichen:

  • Ausbildungsabschluss
  • Nachweis der Berufserfahrung durch entsprechende Belege des Arbeitgebers
  • Kopie des letzten polizeilichen Führungszeugnisses (max. 3 Jahre alt)
  • Zertifikat einer mehrtägigen kinderschutzspezifischen Fortbildung
  • Nachweise von Ausbildungen/ Fortbildungen/ Erfahrungen zu Beratungsmethoden
  • Verpflichtungserklärung zur regelmäßigen Teilnahme am Arbeitskreis der insoweit erfahrenen Fachkräfte im Landkreis Uckermark

Sind die benannten Nachweise mit schriftlichem Antrag des Trägers vollständig erbracht, erfolgt eine Prüfung sowie ggf. eine Anerkennung durch die Kinderschutzkoordination des Jugendamtes des Landkreises Uckermark.

Die Anerkennung verliert ihre Gültigkeit, sollten drei aufeinander folgende Arbeitskreistreffen durch die anerkannte insoweit erfahrene Fachkraft nicht besucht werden. Der Träger und die insoweit erfahrene Fachkraft erhält diesbezüglich ein Schreiben zur Kenntnisnahme.

Formular