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Mustersatzung

Gemäß § 17 Abs. 3 KitaG werden Elternbeiträge vom Träger der Einrichtung festgelegt und erhoben. Die Elternbeiträge sind sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. Über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge ist Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe herzustellen. Die Herstellung des Einvernehmens soll sicherstellen, dass die Sozialverträglichkeit gemäß § 17 Abs. 2 KitaG gewährleistet ist und die Elternbeiträge der verschiedenen Träger im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nicht zu stark differieren.

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann zur Einvernehmensherstellung eine Muster Kita-Kostenbeitragssatzung/ -ordnung vorgeben und damit die Aussage verbinden, dass Träger von Einrichtungen, die sich daranhalten, die Zustimmung erhalten werden. Dieses Muster dient dem Ziel, die einheitliche Festsetzung von Elternbeiträgen vorzugeben.