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Gesamt- und Teilhabeplanung (Fallmanagement)

Menschen, die bei sich eine Teilhabeeinschränkung aufgrund einer Behinderung vermuten oder ihre Angehörigen bzw. gesetzliche Betreuer, haben einen Beratungsanspruch. Diese Beratung können sie erhalten bei den zuständigen Rehabilitationsträgern (z. B. Agentur für Arbeit, Unfallkasse, Krankenkasse, Sozialämtern als Träger der Eingliederungshilfe). Diese können Unterstützung geben, wenn es um Maßnahmen zur Beseitigung dieser Teilhabeeinschränkung geht.

Wenn Sie sich ans Sozialamt wenden, um sich beraten zu lassen, erhalten Sie einen persönlichen Gesprächstermin. Dieses Gespräch kann in den Amtsräumen stattfinden; gerne suchen unsere FallmanagerInnen Sie aber auch zu Hause auf.

Bei der Hilfebedarfserfassung wird streng darauf geachtet, ob zur Abdeckung der Bedarfe ggf. andere Sozialleistungsträger (z. B. Kranken- und Pflegekassen, Agentur für Arbeit) hinzugezogen werden müssen bzw. werden können (sogenannter Nachrang der Eingliederungshilfe). Zeichnet sich ab, dass andere Rehabilitations- bzw. Sozialleistungsträger zu beteiligen sind, schließt sich dem Verfahren der Bedarfsfeststellung ein sogenanntes Teilhabeverfahren an; es sind also mehrere Leistungsträger beteiligt. Ist der Träger der Eingliederungshilfe allein für die Leistung verantwortlich, dann nennt sich das Verfahren Gesamtplanverfahren.

Prozess-Schritte

Kontaktaufnahme und Erstgespräch

  • Die nachfragende Person schildert ihr Problem, ihre ggf. vorhandenen Teilhabedefizite und stellt dar, welche Ziele und Wünsche ihrerseits bestehen.
  • Der zuständige Fallmanager prüft unter Würdigung der Angemessenheit Möglichkeiten, die Teilhabedefizite der nachfragenden Person unter Hinzuziehung niedrigschwelliger Angebote zu beheben.
  • Wenn Sie sich an das Sozialamt wenden, um Ihre Probleme zu schildern, können Sie immer eine Person des Vertrauens hinzuziehen. Dies können Ihre Eltern, Ihre gesetzlichen Betreuer (wenn vorhanden) oder aber ein guter Freund/eine gute Freundin sein. Die Vertrauensperson kann sowohl beim Erstgespräch als auch bei folgenden Gesprächen dabei sein.

Assessment

  • Gelingt es nicht, im Rahmen der Nutzung von niedrigschwelligen Angeboten bzw. unter Auslotung von Selbsthilfepotentialen das Teilhabedefizit zu beheben, ist die derzeitige Lebens- und Versorgungssituation der nachfragenden Person sowie dessen Bedarfslage zu beschreiben.
  • Für das Land Brandenburg wurde dafür das Bedarfserfassungsinstrument des Integrierten Teilhabeplanes (ITP) bestimmt.

Ziel- und Leistungsplanung

  • Ausgehend von der in der Phase des Assessments erhobenen persönlichen Situation (Bedarfslage) sind gemeinsam mit dem Menschen mit Behinderung Ziele zu formulieren, die im Zeitraum der Leistungserbringung angegangen werden sollen. Zudem werden die Kriterien festgelegt, anhand derer die Zielerreichung festzustellen ist.

Realisierung der Leistung

  • Entsprechend der vereinbarten Ziele und unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts wird ein Leistungserbringer gesucht, der bereit und in der Lage ist, die gewünschte Leistung zu erbringen.
  • Der Leistungserbringer wird mittels Erstellung des „Bogen Z“ über die vereinbarten Ziele in Kenntnis gesetzt und muss seinerseits Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, um die vom Leistungsberechtigten gesetzten Ziele perspektivisch erreichen zu können.
  • Die Auswahl geeigneter Maßnahmen zur Zielerreichung obliegt dem Leistungserbringer.

Finanzierung und ergänzende Verfahrensschritte

  • Der Leistungserbringer erhält vom zuständigen Fallmanager den ausgefüllten Bogen Z. Dieses Papier fasst Festlegungen aus den vorherigen Gesprächen zwischen Leistungsberechtigtem, Fallmanager und ggf. Leistungserbringer zusammen und enthält eine Aussage zum Leistungszeitraum sowie zum Hilfevolumen.
    Aus dieser Zusammenfassung zieht der Leistungserbringer sein Wissen, welche Zielsetzungen im Bewilligungszeitraum gemeinsam mit dem Leistungsberechtigten zu bearbeiten sind.
  • Die Kostenübernahme erfolgt auf der Grundlage der gültigen Leistungs- und Vergütungsvereinbarung mit dem Leistungserbringer (Träger).

Begleitung im Leistungszeitraum

  • Fallmanager und Leistungserbringer halten im Leistungszeitraum regelmäßig Kontakt, insbesondere im Falle von Schwankungen/Veränderungen bei der Leistungserbringung.
  • Im Fall von Assistenz in Wohnungen (eigene Wohnung) erstellt der Leistungserbringer regelmäßig zu den monatlichen Rechnungen eine Leistungsdokumentation. Diese wird vom Fallmanager monatlich geprüft.
  • Bei Assistenz in besonderen Wohnformen werden vom Leistungserbringer Entwicklungsberichte über den Leistungsberechtigten angefertigt.
  • Auf der Grundlage der regelmäßigen Leistungsdokumentationen und Entwicklungsberichte ist der Fallmanager in der Lage zu erkennen, ob die vereinbarten Ziele erreicht oder nicht erreicht werden konnten.

Evaluation

  • Spätestens zum Ende des Leistungszeitraumes erfolgt eine Einschätzung, ob die vom Leistungserbringer ergriffenen Maßnahmen dazu geführt haben, das angestrebte Ziel (siehe Zielvereinbarung) zu erreichen.
  • Ist dies der Fall, sind gemeinsam mit dem behinderten Menschen zur Weiterentwicklung weitere/neue Ziele zu vereinbaren.
  • Möglicherweise war die Entwicklung des Leistungsberechtigten im vergangenen Zeitraum so positiv, dass die Eingliederungshilfe reduziert oder sogar beendet werden kann.
  • Konnten die angestrebten Ziele jedoch nicht erfüllt werden, ist der Grund/sind die Gründe bzw. Ursachen dafür zu erkunden. Waren die vom Träger ergriffenen Maßnahmen zur Zielerreichung nicht zweckmäßig? Waren die Ziele für den behinderten Menschen überhaupt erreichbar? Soll an der Erreichbarkeit weiter gearbeitet werden oder werden neue Ziele vereinbart?

Mit der Evaluation schließt der Hilfezeitraum erst einmal ab. Ist eine Eingliederungshilfe weiterhin erforderlich, um vorhandene Teilhabeeinschränkungen auszugleichen, wiederholen sich die Prozessschritte erneut.