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Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Mann in Werkstatt Shutterstock

Ziel dieser Leistung ist es, Menschen mit Behinderungen und daraus resultierenden Einschränkungen eine Teilhabe am Arbeitsleben zu bieten – möglichst auf Dauer.

Dazu bedienen sich die verschiedenen Rehabilitationsträger (Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit sowie Träger der Eingliederungshilfe) unterschiedlicher Instrumente. Alle Maßnahmen sind darauf ausgelegt, die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Menschen in Abhängigkeit vom Ausmaß ihrer Beeinträchtigung zu erhalten, zu verbessern bzw.  (wieder)herzustellen.

Für das Sozialamt als Träger der Eingliederungshilfe sind die folgenden Maßnahmen und Leistungen von größter Bedeutung:

1. Leistungen im Arbeitsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen (§ 58 SGB IX)

Eine große Anzahl behinderter Menschen hat aufgrund des Ausmaßes ihrer Einschränkungen keine Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufzunehmen. Um ihnen trotzdem die Möglichkeit der Teilhabe am Arbeitsleben und damit eine Tagesstruktur bieten zu können, gibt es die Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM).

Die WfbM leistet einen wichtigen Beitrag, die Leistungs- und Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderung zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen.

Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme einer Tätigkeit im Arbeitsbereich einer WfbM sind

  • eine absolvierte Zeit im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der WfbM
  • eine Einschätzung, dass eine Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich ist (erfolgt in der Regel durch Gutachten des Rentenversicherungsträgers oder durch einen Facharzt für Arbeitsmedizin).

Zur Inanspruchnahme dieser Leistung stehen im Landkreis Uckermark zwei Leistungserbringer (Uckermärkische Werkstätten gGmbH und Stephanus Werkstätten) mit Standorten in Schwedt, Pinnow, Angermünde, Prenzlau und Templin zur Verfügung.

2. Leistungen bei anderen Leistungsanbietern gemäß § 60 SGB IX

Ihr Recht auf Teilhabe am Arbeitsleben können Betroffene nicht nur in den Werkstätten für behinderte Menschen wahrnehmen. Seit der Reform der Eingliederungshilfe gibt es neben den Werkstätten auch die „Anderen Leistungsanbieter“. Damit wird den Menschen mit Behinderungen künftig eine Alternative zu den bekannten Werkstätten und ihrem Leistungsangebot zur Verfügung gestellt.

Der Ablauf der Arbeitsprozesse und die Struktur des Arbeitstages sind ähnlich angelegt und damit vergleichbar den Werkstätten für behinderte Menschen. Durch die geringere Kapazität an Plätzen und damit die geringere Anzahl an Besuchern spricht dieses Angebot insbesondere Betroffene an, die nicht in großen Gruppen arbeiten können bzw. möchten.

Lebenshilfe - LebensWerk a.d.O. Uckermark gGmbH

ABW Angermünde - Zukunftswelt

3. Budget für Arbeit § 61 SGB IX

Sofern eine Person mit Behinderung und daraus resultierenden Ansprüchen auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Möglichkeit hat, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber mit tariflicher bzw. ortsüblicher Entlohnung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufzunehmen, kann dieses Beschäftigungsverhältnis mit einem Budget für Arbeit gefördert werden.

Das Budget für Arbeit umfasst dabei einen Lohnkostenzuschuss für den Arbeitgeber. Dieser dient als Ausgleich der zu erwartenden Minderleistung des Arbeitnehmers. Der Lohnkostenzuschuss kann bis zu 75 % des regelmäßig gezahlten Entgelts.

Darüber hinaus können Aufwendungen für Anleitung und Begleitung gezahlt werden, die wegen der Behinderung des Arbeitnehmers entstehen. Die Antragstellung auf die Leistungsgewährung erfolgt durch die behinderte Person. Das Arbeitsvertragsangebot des potenziellen Arbeitgebers ist dem Antrag beizufügen.

Im Rahmen der Antragsprüfung hat der örtlich zuständige Träger der Eingliederungshilfe den Integrationsfachdienst einzubeziehen. Dieser wird sich sowohl den künftigen Arbeitsplatz/die künftige Arbeitsaufgabe ansehen und führt Assessment-Gespräche mit der behinderten Person. Danach entscheidet der Integrationsfachdienst über die Höhe des Lohnkostenzuschusses aufgrund der zu erwartenden Minderleistungen sowie über den Bedarf an Anleitung und Begleitung.

Wichtiger Hinweis: Das Sozialamt ist weder verpflichtet, einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber eine in Frage kommende Arbeitskraft zu vermitteln noch einem behinderten Menschen einen Arbeitgeber zu vermitteln.


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