Notfallseelsorge
Struktur:
Die Notfallseelsorge ist als Regieeinheit des Landkreises Uckermark organisiert.
Die Aufgabe des Notfallseelsorgeteams ist es, bei Großschadenslagen und Katastrophen für die Betroffenen eine sachgerechte, psychosoziale Notfallversorgung in der Akutphase zu gewährleisten.
Organisation und Anforderungsprofil:
Die Leitung der Regieeinheit Notfallseelsorge Uckermark des Landkreises Uckermark besteht aus einem Beschäftigten des Sachgebietes Brand- und Katastrophenschutz/Rettungsdienst (Sachgebietsleiter) als untere Katastrophenschutzbehörde sowie der Teamleitung der Regieeinheit Notfallseelsorge.
Die Regieeinheit Notfallseelsorge Uckermark setzt sich aus freiwilligen und ehrenamtlichen Mitgliedern zusammen, die folgende persönliche Grundvoraussetzungen zu erfüllen haben:
- Mindestalter von in der Regel 24 Jahren erreicht
- Fähigkeit zur Selbstwahrnehmung
- Fähigkeit zur Fremdwahrnehmung
- humanistisches Menschenbild und Verhalten
- psychische Stabilität
- Teamfähigkeit
- Verlässlichkeit
- Bereitschaft, pro Monat mindestens drei bis vier Dienste zu übernehmen
- Bereitschaft zu Aus- und Weiterbildung
- Bereitschaft zur Supervision (Supervision =Beratungsform, bei der Fachleute, Einzelpersonen oder Gruppen ihre berufliche Praxis gemeinsam reflektieren, um ihre Arbeitsweise zu verbessern und die Qualität ihrer Arbeit zu sichern.)
- Fahren bei jeder Tages- und Jahreszeit
- Fahrerlaubnis der Klasse B und eigener PKW erforderlich
Aufgaben:
Die Regieeinheit Notfallseelsorge Uckermark leistet bei Katastrophen und Großschadensanlagen psychosoziale Betreuung für direkt und indirekt Betroffene.
Direkt und indirekt Betroffene sind:
- leicht- und unverletzt Beteiligte
- Zeugen
- Angehörige
- Einsatzkräfte
- Sterbende
- Verstorbene (Würdigung in der Totenablage)
Unterhalb der Schwelle zur Katastrophe oder Großschadenslage unterstützt die Regieeinheit Notfallseelsorge Uckermark die Polizei, den Rettungsdienst sowie den Brand- und Katastrophenschutz in folgenden Lagen durch psychosoziale Betreuung:
- bei und nach dem Überbringen von Todesnachrichten
- bei erfolgsloser Reanimation
- bei plötzlichem Kindstod
- bei angedrohtem Suizid
- bei Schadensereignissen, die mit besonders belastenden Folgen verbunden sind (z. B. Gebäudebrände, -explosionen, Evakuierungen, Verkehrsunfälle, etc.)
- bei Gewalttaten
- bei Amoklagen
- für Einsatzkräfte bei oder unmittelbar nach besonders belastenden Einsätzen Einsatzabschluss)
- bei der Vermittlung weiterführender psychosozialer Hilfsangebote
- bei der Begleitung von Gedenkveranstaltungen im Einzelfall