Öffentliche Bekanntmachung der unteren Jagdbehörde des Landkreises Uckermark
zur Abrundung von Jagdflächen in der Gemeinde Templin, Gemarkungen Dargersdorf, Gollin und Vietmannsdorf gemäß des § 5 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) sowie des § 2 Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung
hier: öffentliche Anhörung gemäß § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Brandenburg i. V. m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz
Durch die Erweiterung des Eigenjagdbezirks Succow Stiftung Bollwintal und die daraus resultierende Zerschneidung der Jagdgenossenschaft Bollwintal, wurden die Flächen in der Anlage 1 zum 01.04.2025 jagdbezirksfrei. Um die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd auf sämtlichen bejagbaren Flächen künftig gewährleisten zu können, bedarf es der Abrundung dieser Flächen. Beabsichtigt ist eine Angliederung der Flächen (s. Anlage 1) an den Eigenjagdbezirk
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Durch die beabsichtigte Angliederung der in Anlage 1 genannten Flurstücke sind die jeweiligen Grundstückseigentümer und auch der Inhaber des Eigenjagdbezirkes, an den die Flächen (s. Anlage 2) angegliedert werden sollen, direkt von dieser Entscheidung betroffen.
Ich gebe Ihnen, den Grundstückseigentümern, hiermit gemäß § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Brandenburg i. V. m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz die Gelegenheit, zu der beabsichtigten Angliederung Ihres Grundstückes an den
- Eigenjagdbezirk Forst Dargersdorf
- Eigenjagdbezirk Succow Stiftung Bollwintal
- Eigenjagdbezirk LFB Reiersdorf
bis zum 31.07.2026 gegenüber der unteren Jagdbehörde des Landkreises Uckermark, Karl-Marx-Straße 1 17291 Prenzlau, Stellung zu nehmen.
Sollte Ihrerseits bis zum o. g. Termin keine Reaktion erfolgen, gehe ich davon aus, dass keine Einwände gegen die Angliederung bestehen.
Hinweis: Vorsorglich wird von der unteren Jagdbehörde darauf hingewiesen, dass Ihr Vorbringen nur Berücksichtigung finden kann, wenn Ihre Einwände im jagdrechtlichen Sinne beachtlich sind. Allgemeine Wünsche, zu einem Jagdbezirk zu gehören, gehören insoweit nicht zu den berücksichtigungsfähigen Einlassungen. Ausschlaggebend für die Angliederungsentscheidung ist, dass der Ausübung der Jagd und der Hege des Wildes Rechnung getragen werden kann. Prenzlau den 10.06.2026 Gez. Diesterhaupt Amtsleiterin
Quelle: Landkreis Uckermark