Hinweise zur Umtauschpflicht von Führerscheinen
Wie bereits mehrfach informiert und berichtet wurde, regelt der § 24a Abs. 2 in Verbindung mit der tabellarischen Übersicht der Anlage 8e der Fahrerlaubnis-Verordnung den Pflichtumtausch von Führerscheinen.
Das Ordnungsamt des Landkreises Uckermark weist darauf hin, dass Führerscheine, die in den Jahren zwischen 1999 und 2001 ausgestellt wurden, bis zum 19.01.2026 umzutauschen waren. Führerscheine die zwischen 2002 bis 2004 ausgestellt wurden, sind bis spätestens 19.01.2027 umzutauschen. Allerdings gilt das nicht für Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt. Wer dieser Personengruppe angehört, muss den Führerschein erst bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Insbesondere aufgrund des derzeit enorm hohen Arbeitsaufkommens, werden alle Fahrerlaubnisinhaber die vor dem Jahr 1953 geboren wurden und ihren Führerschein bereits vor 2033 umtauschen möchten, gebeten, dies zwischen Mai und September eines Jahres zu beantragen. In diesen Monaten ist die Anzahl der Pflichtumtausche erfahrungsgemäß weniger präsent.
Quelle: Landkreis Uckermark