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Abfallentsorgung - Elektro(alt)geräte

Die mit Handzetteln oft kurzfristig angekündigten Sammlungen von Elektrogeräten sind illegal. Bitte stellen Sie Ihre Elektrogeräte nicht an die Straße! Sie können diese stattdessen bei den von der UDG eingerichteten Sammelstellen unentgeltlich abgeben.

Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von 400 m² sind zudem verpflichtet, beim Verkauf eines neuen Elektrogerätes ein Altgerät der gleichen Geräteart zurückzunehmen.

Rechtsgrundlage(n)

Informationen

1. Informationspflichten der örE nach § 18 Abs. 1 ElektroG

Nach § 18 Abs. 1 ElektroG sind folgende Punkte durch die Besitzer zu beachten:

  • Elektro- und Elektronikaltgeräte (im Folgenden Altgeräte) sind gefährliche Abfälle und damit einer gesonderten Entsorgung zuzuführen. Sie sind durch ein spezielles Symbol (durchgestrichene Mülltonne) gekennzeichnet.

  • Besitzer von Altgeräten haben diese einer getrennten Erfassung zuzuführen. Dabei sind Batterien und Akkus, die nicht vom Gerät umschlossen sind, sowie Lampen, die zerstörungsfrei aus dem Gerät entnommen werden können, zu trennen. Dies gilt nicht, wenn die Geräte separiert werden, um sie für eine Wiederverwendung vorzubereiten.

  • Besitzer von Altgeräten haben diese einer getrennten Erfassung - getrennt nach folgenden Gruppen - zuzuführen:Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektrogeräte von mindestens 400 m² und Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von min-destens 800 m² sind verpflichtet, bei Abgabe eines neuen Gerätes ein Altgerät der gleichen Geräteart unentgeltlich zurückzunehmen. Altgeräte mit weniger als 25 cm² sind im Geschäft oder in unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen.

    • Gruppe 1: Wärmeüberträger
    • Gruppe 2: Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten
    • Gruppe 3: Lampen
    • Gruppe 4: Großgeräte
    • Gruppe 5: Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
    • Gruppe 6: Photovoltaikmodule.
  • Besitzer von Altgeräten haben asbesthaltige Nachtspeicheröfen vor der Abgabe ordnungsgemäß abzubauen und zu verpacken; sie werden in separaten Behältnissen gesammelt.

  • Besitzer von Altgeräten haben Altgeräte der getrennten Sammlung so zuzuführen, dass Brand- und Bruchschäden vermieden werden, um Gefährdungen der Umwelt und menschlichen Gesundheit durch austretende Schadstoffe aus den Altgeräten zu vermeiden.

  • Besitzer von Altgeräten haben diese nur an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Vertreiber, Hersteller und deren Bevollmächtigte sowie Betreiber von Erstbehandlungsanlagen zuzuführen, da nur diese zur Erfassung berechtigt sind. Nur so kann eine illegale Verbringung von Altgeräten ins Ausland sowie mögliche schädliche Auswirkungen auf Umwelt und menschliche Gesundheit durch unsachgemäße Behandlung vermieden werden.

  • Besitzer von Altgeräten haben alle personenbezogenen Daten vor der Abgabe zu löschen, um eventuellen Missbrauch mit den Daten zu verhindern.

Bitte fragen Sie auf dem Wertstoffannahmehof nach, wenn Sie unsicher sind, wie Sie ein Altgerät sicher und schadlos entsorgen können.

2. Informationspflichten der örE nach § 46 KrWG

Die örE haben sind nach § 46 KrWG im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben in Selbstverwaltung zur Information und Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen verpflichtet.

Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen sind verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen.

Die örE haben diese Abfälle getrennt nach Fraktionen zu sammeln:

  1. Bioabfälle
  2. Kunststoffabfälle
  3. Metallabfälle
  4. Papierabfälle
  5. Glas
  6. Textilabfälle
  7. Sperrmüll, in der Art und Weise, die eine Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling einzelner Teile ermöglicht
  8. Gefährliche Abfälle, in der Art und Weise, dass sie nicht mit anderen Abfällen vermischt werden

Im Landkreis Uckermark können diese Abfälle getrennt nach Fraktionen auf den 14 Wertstoffannahmehöfen abgegeben werden.

Möbel oder Elektrogeräte, die noch funktionstüchtig sind, können zur Aufarbeitung und Weitergabe an Dritte an die Mobile Lebenshilfe Rettende Engel e. V. in Milmersdorf (Tel.: 03987 50727) abgegeben werden.

Um der immer größer werdenden Einwegkunststoffflut entgegenzuwirken, sollte jeder Nutzer statt zu Einweg- zu Mehrwegprodukten (Mehrwegbeutel, -tassen, -flaschen, -geschirr) greifen. Die Mehrwegangebotspflicht für die Gastronomie gilt seit dem 01.01.2023 mit den §§ 33, 34 des Verpackungsgesetzes (VerpackG).

Nur eine ordnungsgemäße Abfallbeseitigung entsprechend der Abfallhierarchie ermöglicht eine Vermeidung von Verschmutzung und Vermüllung in der Umwelt und den Eintrag von Schadstoffen in Abwasseranlagen.

Kosten, (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Abnahme bei der UDG ist in haushaltsüblichen Mengen kostenlos. Bei ordnungswidriger illegaler Entsorgung von Elektroaltgeräten kann ein Bußgeld nach § 69 Abs. 1 KrWG in Höhe von bis zu 100.000,- € erhoben werden (sh. § 69 Abs. 3 KrWG).

öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger

Kontakt

Elke Freiherr

Amt für Kreisentwicklung und Beteiligungsmanagement