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Wassergefährdende Stoffe

Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Zu diesen Stoffen gehören unter anderem Heizöl, Dieselkraftstoff, Benzin, Säuren, aber auch Jauche, Gülle und Silagesickersäfte.Wer Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbauen, aufstellen, unterhalten, wesentlich verändern, betreiben oder stilllegen will, beispielsweise

  • Heizöllageranlagen
  • Chemikalienlager
  • Tankstellen
  • Frisch- und Altöllager
  • Anlagen zum Sammeln von Jauche, Gülle sowie Silagesickersaft,

ist verpflichtet, dies 6 Wochen vorher bei der unteren Wasserbehörde anzuzeigen.

Rechtsgrundlage(n)

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Gebühren werden auf der Grundlage des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV) erhoben.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefüllter Anzeigenvordruck
  • Übersichtskarte (Einordnung der Anlage in weitere Umgebung muss möglich sein)
  • Lageplan – Skizze vom Standort der Anlage
  • Gültiger Fachbetriebsnachweis des ausführenden Unternehmens, wenn die Fachbetriebspflicht besteht.

Im Einzelfall können weitere Antragsunterlagen erforderlich sein.

Formulare

Anzeige zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einschl. Vordruck Anlagenbeschreibung