Jagdschein Erteilung
Leistungsnummer: 99067004001000
Der Jagdschein wird von unteren Jagdbehörde ausgestellt.
Der Jagdschein wird von unteren Jagdbehörde ausgestellt, wenn der Antragsteller folgende Bedingungen erfüllt:
- Bestandene Jägerprüfung. Die genaue Regelung der Jägerprüfung obliegt in Deutschland den Bundesländern. Die Jägerprüfung schließt mit einer komplexen, dreiteiligen, staatlichen Prüfung ab.
- Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung (mindestens 50.000 € für Sachschäden und mindestens 500.000 € für Personenschäden)
- persönliche Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz (WaffG), die unter anderem ein einwandfreies Führungszeugnis voraussetzt
- Mindestalter 18 Jahre, mit frühestens 16 Jahren kann der mit Einschränkungen verbundene Jugendjagdschein von der unteren Jagdbehörde erteilt werden.
- Jagdschein gibt es auch für Falkner und für ausländische Staatsbürger.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung
Bestätigung Jagdhaftpflichtversicherung
Lichtbild
Voraussetzungen
Die Ausübung der Jagd bedarf einer bestandenen Jägerprüfung, einer vorhandenen Jagdhaftpflichtversicherung und persönlicher sowie körperlicher Eignung.
Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)
Eine entgeltliche Jagderlaubnis ist bei der Unteren Jagdbehörde anzuzeigen, für die Prüfung wird eine Gebühr von 10,00 Euro erhoben. Flächeneintragungen sind im Zusammenhang mit der Erteilung/Verlängerung des Jagdscheines gebührenfrei. Für eine Flächeneintragung ohne Erteilung/Verlängerung des Jagdscheines wird eine Gebühr von 10,00 EUR erhoben (Eintragung erfolgt nach Vorlage des Vertrages.)
1 Jahr |
60,00 Euro (35,00 Euro Gebühr, 25,00 Euro Abgabe) |
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2 Jahre |
100,00 Euro (50,00 Euro Gebühr, 50,00 Euro Abgabe) |
3 Jahre |
155,00 Euro (80,00 Euro Gebühr, 75,00 Euro Abgabe) |
Verfahrensablauf
Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines schriftlich bei der unteren Jagdbehörde, wo der Jäger/die Jägerin ihren Hauptwohnsitz hat
Fristen
Beantragung rechtzeitig vor Ablauf des vorhandenen Jagdscheines. Laufzeit regelmäßig vom Jagdjahresbeginn 01.04. des Jahres bis 31.03. des Folgejahres bzw. entsprechend zwei oder drei Jahre später. Ausstellung frühestens ab Antragsdatum im laufenden Jagdjahr möglich.
Formulare
- PDF-Datei: (56 kB)
Hinweise (Besonderheiten)
Parallel zur Erteilung eines neuen Jagdscheines sind entgeltliche Jagderlaubnisse sowie gepachtete Jagdbezirksflächen ebenfalls zur Eintragung vorzulegen.
Im begründeten Einzelfall kann die untere Jagdbehörde das persönliche Erscheinen des Antragstellers fordern.