Tierseuchenallgemeinverfügung zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit vom 08.05.2026
Zum Schutz vor der Einschleppung des Erregers in Geflügelbestände (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten, Gänse, Tauben) werden auf Grundlage des § 16 a Geflügelpest-Verordnung und nach Maßgabe des § 24 Abs. 3 Tiergesundheitsgesetz in Verbindung mit § 8 Geflügelpest-Verordnung und § 3 Abs. 1 der Tierseuchenmeldeverordnung im Landkreis Uckermark folgende Maßnahmen angeordnet:
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Quelle: Landkreis Uckermark